Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
[18.06.2024]
Prüfungszeitraum und Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündliche Prüfung und findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Prüfungszeiträume der mündlichen Prüfung:
Frühjahr 2025: 3. März 2025 bis 14. März 2025 (Änderungen vorbehalten)
Herbst 2025: 8. September 2025 bis 26. September 2025 (Änderungen vorbehalten)
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt. Der Antrag auf Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist schriftlich oder elektronisch an die Landesdirektion Sachsen zu richten. Der Antrag muss der Landesdirektion Sachsen bis zum 10. Januar (Frühjahrskampagne) oder bis zum 10. Juni (Herbstkampagne) zugegangen sein. Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Prüfungszeiträume der mündlichen Prüfung:
Frühjahr 2025: 3. März 2025 bis 14. März 2025 (Änderungen vorbehalten)
Herbst 2025: 8. September 2025 bis 26. September 2025 (Änderungen vorbehalten)
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt. Der Antrag auf Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist schriftlich oder elektronisch an die Landesdirektion Sachsen zu richten. Der Antrag muss der Landesdirektion Sachsen bis zum 10. Januar (Frühjahrskampagne) oder bis zum 10. Juni (Herbstkampagne) zugegangen sein. Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Identitätsnachweis, durch Vorlage einer beglaubigten Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses,
- der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle in beglaubigter Kopie,
- das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,
- die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 1 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,
- der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe im Original und
- das Zeugnis über den Pflegedienst im Original.