Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Rücknahme des Antrages / Rücktritt / Säumnis
Solange noch keine Zulassung erfolgt ist, kann der Prüfling den Antrag ohne Angabe von Gründen schriftlich zurücknehmen. Diese Möglichkeit besteht nicht für Wiederholer; diese werden von Amts wegen geladen.
Danach gilt folgendes:
Treten Studierende nach bereits erteilter Zulassung von einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, einem Prüfungsteil oder von einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach zurück, müssen sie gegenüber dem Landesprüfungsamt (LPA) unverzüglich die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung beantragen und den Rücktrittsgrund mitteilen. Entscheidend ist jeweils der Eingang bei der Landesdirektion Sachsen. Unterlässt es die studierende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, gilt der Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, oder die mündlich-praktische Prüfung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht bestanden (§ 26 Abs. 3 ZApprO). Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 ZApprO), der dem Prüfling die Teilnahme an der Prüfung unzumutbar erscheinen lässt.
Im Krankheitsfall muss dem LPA neben dem Antrag auf Genehmigung des Rücktritts unverzüglich die vorgetragene gesundheitliche Beeinträchtigung nachgewiesen werden. Der Nachweis hat durch ein ausführliches ärztliches Attest zu erfolgen, das detaillierte und nachvollziehbare Aussagen über den Beginn sowie das voraussichtliche Ende der Erkrankung und die medizinischen Befundtatsachen enthält, die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblich sind.
Durch die Angaben im Attest muss das LPA in die Lage versetzt werden, zu entscheiden, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Das LPA kann verlangen, dass sich der Prüfling einer weiteren ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung unterzieht (§ 26 Abs. 2 Satz 4 ZApprO). Werden die Ermittlungen des LPA durch verspätete Mitteilung bzw. Nachweis der Erkrankung erschwert oder unmöglich gemacht (etwa weil die geltend gemachten Symptome bereits abgeklungen sind), wird der Antrag abgelehnt.
Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der alleinige Hinweis des Arztes auf eine Prüfungsunfähigkeit genügen aus den o. g. Gründen nicht.
Im Interesse des Prüflings wird empfohlen, das LPA vorab über den Rücktritt und den Rücktrittsgrund zu informieren:
Zusätzlich sind dem LPA der Antrag und die Nachweise zum Rücktrittsgrund unverzüglich im Original zur Verfügung zu stellen. Dies kann auch durch eine andere Person im Auftrag des Prüflings erfolgen.
Genehmigt das LPA den Rücktritt, so gilt der Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung als nicht unternommen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 ZApprO).
Alle o. g. Anforderungen gelten entsprechend, wenn der Prüfungsabschnitt oder eine mündliche Prüfung in einem Fach versäumt wird (vgl. § 27 ZApprO).
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nächste Prüfung grundsätzlich erst ein halbes Jahr später stattfinden kann.
Danach gilt folgendes:
Treten Studierende nach bereits erteilter Zulassung von einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, einem Prüfungsteil oder von einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach zurück, müssen sie gegenüber dem Landesprüfungsamt (LPA) unverzüglich die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung beantragen und den Rücktrittsgrund mitteilen. Entscheidend ist jeweils der Eingang bei der Landesdirektion Sachsen. Unterlässt es die studierende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, gilt der Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, oder die mündlich-praktische Prüfung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach als nicht bestanden (§ 26 Abs. 3 ZApprO). Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 ZApprO), der dem Prüfling die Teilnahme an der Prüfung unzumutbar erscheinen lässt.
Im Krankheitsfall muss dem LPA neben dem Antrag auf Genehmigung des Rücktritts unverzüglich die vorgetragene gesundheitliche Beeinträchtigung nachgewiesen werden. Der Nachweis hat durch ein ausführliches ärztliches Attest zu erfolgen, das detaillierte und nachvollziehbare Aussagen über den Beginn sowie das voraussichtliche Ende der Erkrankung und die medizinischen Befundtatsachen enthält, die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblich sind.
Durch die Angaben im Attest muss das LPA in die Lage versetzt werden, zu entscheiden, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Das LPA kann verlangen, dass sich der Prüfling einer weiteren ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung unterzieht (§ 26 Abs. 2 Satz 4 ZApprO). Werden die Ermittlungen des LPA durch verspätete Mitteilung bzw. Nachweis der Erkrankung erschwert oder unmöglich gemacht (etwa weil die geltend gemachten Symptome bereits abgeklungen sind), wird der Antrag abgelehnt.
Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der alleinige Hinweis des Arztes auf eine Prüfungsunfähigkeit genügen aus den o. g. Gründen nicht.
Im Interesse des Prüflings wird empfohlen, das LPA vorab über den Rücktritt und den Rücktrittsgrund zu informieren:
0351 825 - 2620
0351 825 - 2619
0351 825 - 9999
Zusätzlich sind dem LPA der Antrag und die Nachweise zum Rücktrittsgrund unverzüglich im Original zur Verfügung zu stellen. Dies kann auch durch eine andere Person im Auftrag des Prüflings erfolgen.
Genehmigt das LPA den Rücktritt, so gilt der Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung als nicht unternommen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 ZApprO).
Alle o. g. Anforderungen gelten entsprechend, wenn der Prüfungsabschnitt oder eine mündliche Prüfung in einem Fach versäumt wird (vgl. § 27 ZApprO).
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nächste Prüfung grundsätzlich erst ein halbes Jahr später stattfinden kann.