Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Allgemeine Informationen zu den Prüfungsinhalten sowie Bewertungsmodalitäten
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung besteht aus einem mündlich-praktischen Teil und einem schriftlichen Teil und wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters nach Bestehen des Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt. Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, legen den schriftlichen Teil nicht ab.
Der oder die Studierende hat im Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen und die für die zahnärztliche Tätigkeit notwendigen medizinischen Zusammenhänge zu erfassen und über Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet verfügt, die für die zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Es sollen auch die Besonderheiten bei der Behandlung spezieller Patientengruppen geprüft werden. Zu den speziellen Patientengruppen zählen insbesondere junge Menschen, alte Menschen und versehrte Menschen, Menschen mit Behinderungen sowie Menschen mit für die zahnärztliche Behandlung relevanten seltenen Erkrankungen.
Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird in den Monaten Juni und November durchgeführt. Er findet an einem bundeseinheitlichen Termin statt. Er findet an einem Tag statt und dauert fünf Stunden.
Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:
Wird der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nicht bestanden, darf dieser zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
Im praktischen Prüfungselement wird der oder die Studierende patientenbezogen in jedem Fach des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung mit Ausnahme im Fach Zahnärztliche Radiologie geprüft:
Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung (insgesamt 7 mündliche Prüfungen) des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern. Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen fallbezogen sein und sich auf die für den zahnärztlichen Beruf erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen.
Das mündliche Prüfungselement wird in den Fächern
c. Bestehen des mündlich-praktischen Teils
Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung mindestens „ausreichend“ lautet. Ein Fach oder die Fächergruppe Zahnerhaltung des mündlich-praktischen Teils ist bestanden, wenn die Bewertungen der Leistung für das mündliche Prüfungselement und die Leistung für das praktische Prüfungselement jeweils mindestens „ausreichend“ lauten. Der mündlich-praktische Teil im Fach Zahnärztliche Radiologie ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das mündliche Prüfungselement „ausreichend“ lautet. Das praktische Prüfungselement in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist bestanden, wenn die Bewertungen der Leistungen für das praktische Prüfungselement in den vier Fächern der Fächergruppe Zahnerhaltung (Endodontologie, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie und Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration) jeweils mindestens „ausreichend“ lauten.
Ist der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den mündlich-praktischen Teil. Die Notenfindung richtet sich nach § 71 ZApprO.
d. Nichtbestehen des mündlich-praktischen Teils
Wird der mündlich-praktische Teil in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, darf er in diesem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils zweimal wiederholt werden. Das Landesprüfungsamt lädt die Studierenden zu den Wiederholungsprüfungen von Amts wegen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung durch die Studierenden ist nicht erforderlich. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
3. Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur dieser wiederholt werden.
Ist eine Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils oder des mündlich-praktischen Prüfungsteils zulässig, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Vorschlag der Prüfungskommission unverzüglich, ob und wie lange der oder die Studierende vor der Wiederholung erneut Zahnmedizin zu studieren hat. Die zusätzlichen Studienzeiten können bis zu neun Monate betragen. Dem oder der Studierenden ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen. Das Landesprüfungsamt lädt die Studierenden zu den Wiederholungsprüfungen von Amts wegen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung durch die Studierenden ist nicht erforderlich.
Ist der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt das Landesprüfungsamt die Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. Die Notenfindung richtet sich nach § 79 Abs. 2 ZApprO.
Die Note lautet
Der oder die Studierende hat im Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen und die für die zahnärztliche Tätigkeit notwendigen medizinischen Zusammenhänge zu erfassen und über Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet verfügt, die für die zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Es sollen auch die Besonderheiten bei der Behandlung spezieller Patientengruppen geprüft werden. Zu den speziellen Patientengruppen zählen insbesondere junge Menschen, alte Menschen und versehrte Menschen, Menschen mit Behinderungen sowie Menschen mit für die zahnärztliche Behandlung relevanten seltenen Erkrankungen.
- Schriftlicher Teil:
Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird in den Monaten Juni und November durchgeführt. Er findet an einem bundeseinheitlichen Termin statt. Er findet an einem Tag statt und dauert fünf Stunden.
Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:
- Pharmakologie und Toxikologie,
- Pathologie,
- Hygiene, Mikrobiologie und Virologie,
- Innere Medizin,
- Dermatologie und Allergologie.
- Notfallmedizin,
- Schmerzmedizin,
- Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen,
- Klinische Werkstoffkunde,
- Orale Medizin und systemische Aspekte,
- Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich,
- Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie,
- Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin,
- Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin.
Wird der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nicht bestanden, darf dieser zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
2. Mündlich-praktischer Teil
Der mündlich-praktische Teil besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungselement. Er umfasst:
- das Fach Zahnärztliche Prothetik,
- das Fach Kieferorthopädie,
- das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
- das Fach Oralchirurgie,
- das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
- das Fach Zahnärztliche Radiologie und
- die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
- Endodontologie,
- Kinderzahnheilkunde,
- Parodontologie und
- Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
a. Praktisches Prüfungselement
Im praktischen Prüfungselement wird der oder die Studierende patientenbezogen in jedem Fach des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung mit Ausnahme im Fach Zahnärztliche Radiologie geprüft:
- im Fach Zahnärztliche Prothetik zehn Tage,
- im Fach Kieferorthopädie vier Tage,
- im Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zwei Tage,
- im Fach Oralchirurgie zwei Tage,
- im Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zwei Tage,
- in der Fächergruppe Zahnerhaltung in der Regel fünf Tage.
b. Mündliches Prüfungselement
Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung (insgesamt 7 mündliche Prüfungen) des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern. Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen fallbezogen sein und sich auf die für den zahnärztlichen Beruf erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen.
Das mündliche Prüfungselement wird in den Fächern
- Zahnärztliche Prothetik,
- Kieferorthopädie,
- Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
- Oralchirurgie,
- Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und
- Zahnärztliche Radiologie
c. Bestehen des mündlich-praktischen Teils
Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung mindestens „ausreichend“ lautet. Ein Fach oder die Fächergruppe Zahnerhaltung des mündlich-praktischen Teils ist bestanden, wenn die Bewertungen der Leistung für das mündliche Prüfungselement und die Leistung für das praktische Prüfungselement jeweils mindestens „ausreichend“ lauten. Der mündlich-praktische Teil im Fach Zahnärztliche Radiologie ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das mündliche Prüfungselement „ausreichend“ lautet. Das praktische Prüfungselement in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist bestanden, wenn die Bewertungen der Leistungen für das praktische Prüfungselement in den vier Fächern der Fächergruppe Zahnerhaltung (Endodontologie, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie und Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration) jeweils mindestens „ausreichend“ lauten.
Ist der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den mündlich-praktischen Teil. Die Notenfindung richtet sich nach § 71 ZApprO.
d. Nichtbestehen des mündlich-praktischen Teils
Wird der mündlich-praktische Teil in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, darf er in diesem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils zweimal wiederholt werden. Das Landesprüfungsamt lädt die Studierenden zu den Wiederholungsprüfungen von Amts wegen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung durch die Studierenden ist nicht erforderlich. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
3. Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur dieser wiederholt werden.
Ist eine Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils oder des mündlich-praktischen Prüfungsteils zulässig, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Vorschlag der Prüfungskommission unverzüglich, ob und wie lange der oder die Studierende vor der Wiederholung erneut Zahnmedizin zu studieren hat. Die zusätzlichen Studienzeiten können bis zu neun Monate betragen. Dem oder der Studierenden ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen. Das Landesprüfungsamt lädt die Studierenden zu den Wiederholungsprüfungen von Amts wegen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung durch die Studierenden ist nicht erforderlich.
Ist der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt das Landesprüfungsamt die Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. Die Notenfindung richtet sich nach § 79 Abs. 2 ZApprO.
Die Note lautet
- „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
- „gut“ bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,
- „befriedigend“ bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und
- „ausreichend“ bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0.