Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Rücknahme des Antrages / Rücktritt / Säumnis
Solange noch keine Zulassung zur Prüfung erfolgt ist, kann der Studierende den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ohne Angabe von Gründen schriftlich zurücknehmen. Diese Möglichkeit besteht nicht für Wiederholungsprüfungen. Hier erfolgt die Ladung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen.
Mit der Zulassung zur Prüfung entsteht ein Prüfungsrechtsverhältnis, das die Pflicht des Studierenden an der Prüfungsteilnahme begründet. Bei einer Nichtteilnahme des Studierenden am gesamten Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder an einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nach erfolgter Zulassung gilt der Prüfungsabschnitt oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung als nicht bestanden, wenn der Studierende dem Landesprüfungsamt nicht unverzüglich einen wichtigen Grund mitteilt (§§ 26, 27 ZApprO).
Als „wichtiger Grund“ ist insbesondere die Erkrankung zu nennen, wenn sie die Annahme einer Prüfungsunfähigkeit rechtfertigt. Eine den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigende Erkrankung liegt dann vor, wenn der Prüfling eine mit einer erheblichen Leistungsminderung verbundene gesundheitliche Beeinträchtigung vorweist, die bei objektiver Betrachtung einem Kandidaten die Teilnahme an der Prüfung als unzumutbar erscheinen lässt, weil sie das Prüfungsergebnis zu seinem Nachteil beeinflussen kann. Für die Beurteilung kommt es auf den Gesundheitszustand des Prüflings am Tag der jeweiligen Prüfung an.
Nicht zum Rücktritt von der Prüfung berechtigen dagegen insbesondere:
Um einem Missbrauch des Rücktritts vorzubeugen, werden an die Voraussetzungen und den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit strenge Anforderungen gestellt. Es wird verlangt, dass
Durch die Angaben im ärztlichen Attest muss das Landesprüfungsamt in die Lage versetzt werden, aufgrund der Angaben eines medizinischen Sachverständigen zu entscheiden, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Das ausführliche ärztliche Attest muss folgende Angaben enthalten:
Weitere Erklärungen des Prüflings sind nach ausdrücklicher Aufforderung des Landesprüfungsamtes abzugeben. Das LPA kann zudem verlangen, dass sich der Prüfling einer weiteren ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung unterzieht oder die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung durch einen von ihr benannten Arzt verlangen. Werden die Ermittlungen des LPA durch verspätete Mitteilung bzw. verspäteten Nachweis der Erkrankung erschwert oder unmöglich gemacht (etwa, weil die geltend gemachten Symptome bereits abgeklungen sind), geht dies zu Lasten des Studierenden. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der alleinige Hinweis des Arztes auf eine Prüfungsunfähigkeit genügen aus den o. g. Gründen nicht, denn die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung eine Prüfungsunfähigkeit zur Folge hat, ist grundsätzlich nicht die Aufgabe der Ärztin oder des Arztes, sondern vom Landesprüfungsamt zu entscheiden.
Für den Fall, das o.g. Verpflichtungen zur unverzüglichen Erklärung des Rücktritts und Vorlage der erforderlichen Nachweise nicht nachgekommen wird oder die vorgetragenen Gründe für den Rücktritt vom Landesprüfungsamt nicht anerkannt werden, gilt der Prüfungsabschnitt oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung als nicht bestanden.
Alle o.g. Anforderungen gelten entsprechend, wenn ein Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung versäumt oder unterbrochen wird.
Im Interesse des Prüflings wird empfohlen, das LPA vorab über den Rücktritt und den Rücktrittsgrund zu informieren:
Zusätzlich sind dem LPA die Nachweise zum Rücktrittsgrund unverzüglich im Original zur Verfügung zu stellen. Dies kann auch durch eine andere Person im Auftrag des Prüflings erfolgen.
Der Prüfling sollte bitte zusätzlich die prüfende Person seiner Prüfungsgruppe über seine Nichtteilnahme informieren.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nächste Prüfung grundsätzlich erst ein halbes Jahr später im Monat März bzw. September stattfinden kann.
Mit der Zulassung zur Prüfung entsteht ein Prüfungsrechtsverhältnis, das die Pflicht des Studierenden an der Prüfungsteilnahme begründet. Bei einer Nichtteilnahme des Studierenden am gesamten Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder an einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nach erfolgter Zulassung gilt der Prüfungsabschnitt oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung als nicht bestanden, wenn der Studierende dem Landesprüfungsamt nicht unverzüglich einen wichtigen Grund mitteilt (§§ 26, 27 ZApprO).
Als „wichtiger Grund“ ist insbesondere die Erkrankung zu nennen, wenn sie die Annahme einer Prüfungsunfähigkeit rechtfertigt. Eine den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigende Erkrankung liegt dann vor, wenn der Prüfling eine mit einer erheblichen Leistungsminderung verbundene gesundheitliche Beeinträchtigung vorweist, die bei objektiver Betrachtung einem Kandidaten die Teilnahme an der Prüfung als unzumutbar erscheinen lässt, weil sie das Prüfungsergebnis zu seinem Nachteil beeinflussen kann. Für die Beurteilung kommt es auf den Gesundheitszustand des Prüflings am Tag der jeweiligen Prüfung an.
Nicht zum Rücktritt von der Prüfung berechtigen dagegen insbesondere:
- Belastungen wie Prüfungsstress und Examensängste, die als normales Prüfungsrisiko hinzunehmen sind, solange sie nicht den Grad einer psychischen Erkrankung erreichen
- generelle Einschränkungen der Leistungsfähigkeit oder Dauerleiden (z.B. chronische Erkrankungen), da sie als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen
- gesundheitliche Beeinträchtigungen des Prüflings, für die dieser selbst verantwortlich ist; auch muss sich der Prüfling eventuelle Nachteile zurechnen lassen, die daraus entstehen, dass er seine gesundheitliche Beeinträchtigung kennt und denn die Prüfung antritt und das Risiko eines Misserfolgs damit auf sich nimmt
- mangelnde Vorbereitungszeit auf die Prüfung
Um einem Missbrauch des Rücktritts vorzubeugen, werden an die Voraussetzungen und den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit strenge Anforderungen gestellt. Es wird verlangt, dass
- der erkrankte Prüfling unverzüglich (zum frühestmöglichen Zeitpunkt) und eindeutig gegenüber dem Landesprüfungsamt schriftlich oder elektronisch erklärt, dass er von der Prüfung zurücktritt,
- er unverzüglich die Gründe für seinen Rücktritt darlegt und
- diese durch unverzügliche Vorlage eines ausführlichen Attestes glaubhaft macht.
Durch die Angaben im ärztlichen Attest muss das Landesprüfungsamt in die Lage versetzt werden, aufgrund der Angaben eines medizinischen Sachverständigen zu entscheiden, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Das ausführliche ärztliche Attest muss folgende Angaben enthalten:
- Angaben der untersuchten Person
- Beginn und (voraussichtliches) Ende der Erkrankung
- Beschreibung der für die Prüfung relevanten, konkreten gesundheitlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen sowie die Angabe, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen des Prüflings in der konkreten Prüfung ergeben
- Einschätzung, ob es sich um eine vorübergehende Gesundheitsstörung handelt
Weitere Erklärungen des Prüflings sind nach ausdrücklicher Aufforderung des Landesprüfungsamtes abzugeben. Das LPA kann zudem verlangen, dass sich der Prüfling einer weiteren ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung unterzieht oder die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung durch einen von ihr benannten Arzt verlangen. Werden die Ermittlungen des LPA durch verspätete Mitteilung bzw. verspäteten Nachweis der Erkrankung erschwert oder unmöglich gemacht (etwa, weil die geltend gemachten Symptome bereits abgeklungen sind), geht dies zu Lasten des Studierenden. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der alleinige Hinweis des Arztes auf eine Prüfungsunfähigkeit genügen aus den o. g. Gründen nicht, denn die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung eine Prüfungsunfähigkeit zur Folge hat, ist grundsätzlich nicht die Aufgabe der Ärztin oder des Arztes, sondern vom Landesprüfungsamt zu entscheiden.
Für den Fall, das o.g. Verpflichtungen zur unverzüglichen Erklärung des Rücktritts und Vorlage der erforderlichen Nachweise nicht nachgekommen wird oder die vorgetragenen Gründe für den Rücktritt vom Landesprüfungsamt nicht anerkannt werden, gilt der Prüfungsabschnitt oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung als nicht bestanden.
Alle o.g. Anforderungen gelten entsprechend, wenn ein Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung versäumt oder unterbrochen wird.
Im Interesse des Prüflings wird empfohlen, das LPA vorab über den Rücktritt und den Rücktrittsgrund zu informieren:
0351 825 - 2620
0351 825 - 2619
0351 825 - 9999
Zusätzlich sind dem LPA die Nachweise zum Rücktrittsgrund unverzüglich im Original zur Verfügung zu stellen. Dies kann auch durch eine andere Person im Auftrag des Prüflings erfolgen.
Der Prüfling sollte bitte zusätzlich die prüfende Person seiner Prüfungsgruppe über seine Nichtteilnahme informieren.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nächste Prüfung grundsätzlich erst ein halbes Jahr später im Monat März bzw. September stattfinden kann.