Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Allgemeine Informationen zu den Prüfungsinhalten sowie Bewertungsmodalitäten
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung und wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters nach Bestehen des Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.
Der oder die Studierende hat fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht, in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendige Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die Fächer:
Das praktische Prüfungselement wird in jedem Fach mit einer Note bewertet (insgesamt 7 Noten).
Im mündlichen Prüfungselement wird der Prüfling in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (insgesamt vier mündliche Prüfungen) in Form eines Prüfungsgesprächs geprüft. Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Prüfling dauern. Die gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlage des jeweiligen Faches und der Fächergruppe Zahnerhaltung und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.
Das mündliche Prüfungselement wird in den Fächern
Bestehen der Z2-Prüfung
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlich Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung mindestens „ausreichend“ lautet. Ein Fach oder die Fächergruppe Zahnerhaltung der mündlich-praktischen Prüfung ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das mündliche Prüfungselement und der Leistung für das praktische Prüfungselement jeweils mindestens „ausreichend“ lautet. Das praktische Prüfungselement in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das praktische Prüfungselement in den vier Fächern der Fächergruppe Zahnerhaltung (Endodontologie, Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration, Parodontologie und Kinderzahnheilkunde) jeweils mindestens „ausreichend“ lautet.
Ist der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. Die Notenfindung richtet sich nach § 55 Abs. 2 und Abs. 3 ZApprO.
Die Note lautet
Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung erteilt die Landesdirektion Sachsen ein Zeugnis.
Nichtbestehen der Z2-Prüfung:
Wird die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, darf sie in diesem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils zweimal wiederholt werden. Das Landesprüfungsamt lädt die Studierenden zu den Wiederholungsprüfungen von Amts wegen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung durch die Studierenden ist nicht erforderlich. Wird der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist eine weitere Wiederholung auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
Der oder die Studierende hat fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht, in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendige Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die Fächer:
- Zahnärztliche Prothetik
- Kieferorthopädie
- Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
- Fächergruppe Zahnerhaltung, folgende Fächer beinhaltend:
- Endodontologie
- Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration
- Parodontologie und
- Kinderzahnheilkunde
- Zahnärztliche Prothetik (4 Tage)
- Kieferorthopädie (1 Tag)
- Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (1/2 Tag)
- Fächergruppe Zahnerhaltung, folgende Fächer beinhaltend: (insgesamt 4 Tage)
- Endodontologie
- Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration
- Parodontologie und
- Kinderzahnheilkunde
Das praktische Prüfungselement wird in jedem Fach mit einer Note bewertet (insgesamt 7 Noten).
Im mündlichen Prüfungselement wird der Prüfling in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (insgesamt vier mündliche Prüfungen) in Form eines Prüfungsgesprächs geprüft. Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Prüfling dauern. Die gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlage des jeweiligen Faches und der Fächergruppe Zahnerhaltung und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.
Das mündliche Prüfungselement wird in den Fächern
- Zahnärztliche Prothetik,
- Kieferorthopädie und
- Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Bestehen der Z2-Prüfung
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlich Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung mindestens „ausreichend“ lautet. Ein Fach oder die Fächergruppe Zahnerhaltung der mündlich-praktischen Prüfung ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das mündliche Prüfungselement und der Leistung für das praktische Prüfungselement jeweils mindestens „ausreichend“ lautet. Das praktische Prüfungselement in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das praktische Prüfungselement in den vier Fächern der Fächergruppe Zahnerhaltung (Endodontologie, Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration, Parodontologie und Kinderzahnheilkunde) jeweils mindestens „ausreichend“ lautet.
Ist der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. Die Notenfindung richtet sich nach § 55 Abs. 2 und Abs. 3 ZApprO.
Die Note lautet
- „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
- „gut“ bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,
- „befriedigend“ bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und
- „ausreichend“ bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0.
Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung erteilt die Landesdirektion Sachsen ein Zeugnis.
Nichtbestehen der Z2-Prüfung:
Wird die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, darf sie in diesem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils zweimal wiederholt werden. Das Landesprüfungsamt lädt die Studierenden zu den Wiederholungsprüfungen von Amts wegen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung durch die Studierenden ist nicht erforderlich. Wird der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist eine weitere Wiederholung auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.