Studium nach Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
[27.03.2024]
Hinweise zur psychotherapeutische Prüfung
gem. § 10 PsychThG i. V. m. der PsychThApprO
Prüfungstermine
Die psychotherapeutische Prüfung wird frühestens in einem Wintersemester im Monat März und in einem Sommersemester im Monat September durchgeführt.
Das Landesprüfungsamt stellt den Prüfungskandidaten die Ladung zur mündlich-praktischen Fallprüfung, sowie zur anwendungsorientierten Parcoursprüfung zu.
Den Prüfungszeitraum für die mündlich-praktische Fallprüfung (mpFP) wird von Ihrer Universität bestimmt und wird entweder frühestens in einem März oder in einem September des Jahres liegen.
Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen:
Bitte reichen Sie Ihren Antrag per Einschreiben (ggf. mit Rückschein) ein, da wir aus Kapazitätsgründen keine Eingangsbestätigungen erteilen können.
Als beglaubigte Kopie gelten auch Dokumente, die maschinell erstellt wurden und eine Möglichkeit der Verifizierung (z.B. QR-Code oder Identifikationsnummer) enthalten oder von sächsischen Universitäten stammen.
Downloads
1. Allgemeine Informationen
Die erfolgreiche Absolvierung der psychotherapeutischen Prüfung ist neben dem Studium Voraussetzung für die Erteilung der Approbation als Psychotherapeut. Die psychotherapeutische Prüfung erstreckt sich auf die im Studium vermittelten Inhalte, über die ein ein Psychotherapeut zur eigenverantwortlichen und selbständigen Berufsausübung verfügen muss.
Die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 Abs. 4 PsychThG besteht aus einer mündlich-praktischen Fallprüfung und einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung. Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn beide Bestandteile bestanden worden sind.
Hierzu hat das IMPP, welches die Prüfungsaufgaben erstellt, auch einige Informationen und praktische Hinweise zur Prüfung erstellt:
2. Mündlich-praktische Fallprüfung
Gegenstand
Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist eine Patientenanamnese.
Die jeweilige Hochschule reicht beim Landesprüfungsamt die schriftlichen Protokolle von vier geeigneten Patientenanamnesen ein, die die Prüfungskandidaten während der berufsqualifizierenden Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie jeweils durchgeführt haben.
Im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt bestimmt die vorsitzende Person der mündlich-praktischen Fallprüfung, welche der vier geeigneten Patientenanamnesen Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist. Die eingereichten Protokolle können dabei durch Videoaufzeichnungen der Patientenanamnese ergänzt werden.
In der mündlich-praktischen Fallprüfung sind den Prüfungskandidaten Fragen folgender Art zu stellen:
Durchführung
Die mündlich-praktische Fallprüfung ist eine Einzelprüfung. Sie dauert mindestens 40 Minuten und soll höchstens 45 Minuten dauern.
Bewertung und Notenwerte
Die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung sowie das eingereichte Sitzungsprotokoll werden einzeln bewertet. Das erfolgt jeweils getrennt durch zwei Prüfer.
Der Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachten Leistungen und der Notenwert für das Sitzungsprotokoll ergeben sich jeweils aus dem arithmetischen Mittel der von den beiden Prüfern vergebenen Notenwerte.
Aus diesen beiden Notenwerten errechnet die vorsitzende Person der mündlich-praktischen Fallprüfung den Gesamtnotenwert. In die Berechnung geht ein:
Bestehen
Die mündlich-praktische Fallprüfung ist bestanden, wenn der erreichte Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung mindestens 4,0 beträgt.
Mitteilung der Ergebnisse
Die vorsitzende Person der mündlich-praktischen Fallprüfung teilt den Prüfungskandidaten die Notenwerte für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung mit. Die Notenvergabe ist in einer Niederschrift begründet. Auf Wunsch erhalten die Prüfungskandidaten Einsichtnahme in die Niederschrift.
Wiederholung
Die mündlich-praktische Fallprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig. Wurde die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden.
3. Anwendungsorientierten Parcoursprüfung
Stationen und Kompetenzbereiche
Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung findet in Rotation statt. Der Parcours der anwendungsorientierten Parcoursprüfung besteht ab dem Frühjahr 2025 aus zwei Stationen. Gegenstand der Stationen sind die Kompetenzbereiche:
1. Patientensicherheit,
2. Diagnostik,
3. Patienteninformation und Patientenaufklärung,
4. leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen,
5. therapeutische Beziehungsgestaltung.
Durchführung
An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten. Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten.
An jedem Parcours sollen zwei Prüfungskandidaten teilnehmen. An jeder Station wird ein Prüfungskandidat geprüft.
Vor Beginn der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung oder eine von ihm beauftragte Person die Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein.
Den Prüfungskandidaten ist eine angemessene Vorbereitungszeit auf die Prüfungsaufgaben beider Stationen zu gewähren.
An allen Stationen werden speziell auf die jeweilige Aufgabe vorbereitete Simulationspersonen (Schauspieler) eingesetzt, die Patienten oder andere Bezugspersonen darstellen.
Bewertung
Die an jeder Station in den Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen werden von beiden Prüfern der jeweiligen Station anhand des strukturierten Bewertungsbogens getrennt bewertet. Jeder Prüfer vergibt für jedes Leistungsmerkmal des jeweiligen Kompetenzbereichs Punkte innerhalb der vorgegebenen Spannen.
Abschließend errechnen die beiden Prüfer die erreichte Punktzahl des Prüfungskandidaten für die Kompetenzbereiche der einzelnen Station. Die Punktzahl ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüfern für den einzelnen Kompetenzbereich vergebenen Punkten. Die Punktzahl für den Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüfern in beiden Stationen für diesen Kompetenzbereich vergebenen Punkten.
Bestehen
Der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung stellt anhand der für jeden Kompetenzbereich errechneten Punktzahl fest, ob der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden hat.
Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist bestanden, wenn der Prüfungskandidat die Prüfungsaufgaben in jedem Kompetenzbereich der anwendungsorientierten Parcoursprüfung bestanden hat.
Die Prüfungsaufgabe ist in einem der Kompetenzbereiche des § 48 Absatz 1 Satz 2 bestanden, wenn die Punktzahl, die der Prüfungskandidat in diesem Kompetenzbereich erreicht hat, mindestens so hoch ist, wie es nach der Bestehensgrenze für diesen Kompetenzbereich erforderlich ist.
Im Anschluss errechnet der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung für jeden Prüfungskandidaten die Gesamtpunktzahl, die der Prüfungskandidat in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat. Die Gesamtpunktzahl ist die Summe aus den jeweiligen Punktzahlen der fünf Kompetenzbereiche.
Mitteilung der Ergebnisse, Zeugnis über die bestandene psychotherapeutische Prüfung
Nach Absolvierung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung (und der mündlich-praktischen Fallprüfung) sowie dem Einreichen der Masterurkunde erhalten Sie einen Bescheid über die Ergebnismitteilung sowie bei erfolgreicher Teilnahme ein Zeugnis über die bestandene Prüfung. Falls Sie die Masterurkunde bereits vor oder mit Antragstellung auf Teilnahme an der Prüfung eingereicht haben sollten, senden Sie bitte eine kurze E-Mail mit dem Hinweis, dass alles für die Erteilung des Bescheides und ggf. Zeugnisses vorliegt.
Wiederholung
Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere
Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig. Wurde die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden.
Die Wiederholung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird im Rahmen der regulären Prüfungstermine für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung durchgeführt.
Bei einer Wiederholung ist die anwendungsorientierte Parcoursprüfung vollständig zu wiederholen.
4. Antrag auf Zulassung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter Verwendung der vom Landesprüfungsamt bereitgestellten Vordrucke zu stellen. Er muss dem Landesprüfungsamt vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen in einem Wintersemester bis zum 10. Dezember oder in einem Sommersemester bis zum 10. Mai vorliegen. Maßgebend ist hierbei das Eingangsdatum.
Folgende Unterlagen und Nachweise werden benötigt:
bei Zeugnissen, die im Ausland erbracht worden sind, den Anerkennungsbescheid der zuständigen Stelle
Die Unterlagen und Nachweise sind im Original oder amtlich beglaubigter Kopie einzureichen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen zusätzlich von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher angefertigte Übersetzungen beigefügt werden.
Das Landesprüfungsamt ist nur bei frühzeitiger Antragstellung in der Lage, auf eventuelle Mängel des Zulassungsantrages hinzuweisen und so die Möglichkeit zu geben, den Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist zu berichtigen oder zu ergänzen. Andernfalls muss mit der Ablehnung des Antrages gerechnet werden. Wir empfehlen, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein hierher zu übersenden.
Nachteilsausgleich
Prüfungskandidaten mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der psychotherapeutischen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt. Der Nachteilsausgleich muss spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht werden.
Dem Antrag sind ein ärztliches Attest bzw. andere geeignete Unterlagen beizufügen, aus denen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht.
5. Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung
Solange noch keine Zulassung erfolgt ist, kann der Antrag ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Dies muss schriftlich geschehen. Danach gilt folgendes:
Treten Prüfungskandidaten nach der Zulassung von der Prüfung zurück oder versäumen sie die Prüfung, so müssen sie die Gründe für die Nichtteilnahme dem Landesprüfungsamt unverzüglich in schriftlicher Form mitteilen. Eine fernmündliche Vorabinformation ist möglich. Sie entbindet die Prüfungskandidaten aber nicht, die schriftliche Beantragung der Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung unverzüglich nachzuholen. Für die Nichtteilnahme müssen wichtige Gründe vorliegen, wobei diese sich auf die Zeit nach der Zulassung beziehen müssen.
Die Gründe müssen für jeden Prüfungsteil gesondert nachgewiesen werden.
Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt / die Säumnis, so gilt der Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung auch nur für einen Prüfungsteil nicht erteilt und wird dieser versäumt, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
6. Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Begeht einer der Prüfungskandidaten einen Täuschungsversuch in einem Teil der psychotherapeutischen Prüfung oder stört einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung in erheblichem Maß, so kann das Landesprüfungsamt diesen Teil der psychotherapeutischen Prüfung für nicht bestanden erklären.
Die psychotherapeutische Prüfung wird frühestens in einem Wintersemester im Monat März und in einem Sommersemester im Monat September durchgeführt.
Das Landesprüfungsamt stellt den Prüfungskandidaten die Ladung zur mündlich-praktischen Fallprüfung, sowie zur anwendungsorientierten Parcoursprüfung zu.
Den Prüfungszeitraum für die mündlich-praktische Fallprüfung (mpFP) wird von Ihrer Universität bestimmt und wird entweder frühestens in einem März oder in einem September des Jahres liegen.
Aktuelle Prüfungsdaten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ("aoPP") für das Frühjahr 2025:
TU Dresden - 21. März 2025
Universität Leipzig - 25. März 2025
TU Chemnitz - 26. März 2025
Die Details werden in der laufenen Planung festgelegt und Ihnen spätestens sieben Kalendertage vor dem konkreten Prüfungstermin in einer Ladung mitgeteilt. Bitte beachten Sie, dass durch eventuell notwendige Planungsentscheidungen jeder Standort / Prüfungstag für jeden Studenten in Betracht kommen kann.
TU Dresden - 21. März 2025
Universität Leipzig - 25. März 2025
TU Chemnitz - 26. März 2025
Die Details werden in der laufenen Planung festgelegt und Ihnen spätestens sieben Kalendertage vor dem konkreten Prüfungstermin in einer Ladung mitgeteilt. Bitte beachten Sie, dass durch eventuell notwendige Planungsentscheidungen jeder Standort / Prüfungstag für jeden Studenten in Betracht kommen kann.
Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen:
Bitte reichen Sie Ihren Antrag per Einschreiben (ggf. mit Rückschein) ein, da wir aus Kapazitätsgründen keine Eingangsbestätigungen erteilen können.
Als beglaubigte Kopie gelten auch Dokumente, die maschinell erstellt wurden und eine Möglichkeit der Verifizierung (z.B. QR-Code oder Identifikationsnummer) enthalten oder von sächsischen Universitäten stammen.
Downloads
1. Allgemeine Informationen
Die erfolgreiche Absolvierung der psychotherapeutischen Prüfung ist neben dem Studium Voraussetzung für die Erteilung der Approbation als Psychotherapeut. Die psychotherapeutische Prüfung erstreckt sich auf die im Studium vermittelten Inhalte, über die ein ein Psychotherapeut zur eigenverantwortlichen und selbständigen Berufsausübung verfügen muss.
Die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 Abs. 4 PsychThG besteht aus einer mündlich-praktischen Fallprüfung und einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung. Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn beide Bestandteile bestanden worden sind.
Hierzu hat das IMPP, welches die Prüfungsaufgaben erstellt, auch einige Informationen und praktische Hinweise zur Prüfung erstellt:
2. Mündlich-praktische Fallprüfung
Gegenstand
Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist eine Patientenanamnese.
Die jeweilige Hochschule reicht beim Landesprüfungsamt die schriftlichen Protokolle von vier geeigneten Patientenanamnesen ein, die die Prüfungskandidaten während der berufsqualifizierenden Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie jeweils durchgeführt haben.
Im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt bestimmt die vorsitzende Person der mündlich-praktischen Fallprüfung, welche der vier geeigneten Patientenanamnesen Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist. Die eingereichten Protokolle können dabei durch Videoaufzeichnungen der Patientenanamnese ergänzt werden.
In der mündlich-praktischen Fallprüfung sind den Prüfungskandidaten Fragen folgender Art zu stellen:
- fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese auf der Grundlage des eingereichten Sitzungsprotokolls oder der eingereichten Videoaufzeichnung,
- fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen sowie
- allgemeine Fragen zu Inhalten, die während des Bachelor- und Masterstudiengans vermittelt werden.
Durchführung
Die mündlich-praktische Fallprüfung ist eine Einzelprüfung. Sie dauert mindestens 40 Minuten und soll höchstens 45 Minuten dauern.
Bewertung und Notenwerte
Die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung sowie das eingereichte Sitzungsprotokoll werden einzeln bewertet. Das erfolgt jeweils getrennt durch zwei Prüfer.
Der Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachten Leistungen und der Notenwert für das Sitzungsprotokoll ergeben sich jeweils aus dem arithmetischen Mittel der von den beiden Prüfern vergebenen Notenwerte.
Aus diesen beiden Notenwerten errechnet die vorsitzende Person der mündlich-praktischen Fallprüfung den Gesamtnotenwert. In die Berechnung geht ein:
- der errechnete Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung mit 90 Prozent und
- der errechnete Notenwert für das Sitzungsprotokoll mit 10 Prozent.
Bestehen
Die mündlich-praktische Fallprüfung ist bestanden, wenn der erreichte Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung mindestens 4,0 beträgt.
Mitteilung der Ergebnisse
Die vorsitzende Person der mündlich-praktischen Fallprüfung teilt den Prüfungskandidaten die Notenwerte für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung mit. Die Notenvergabe ist in einer Niederschrift begründet. Auf Wunsch erhalten die Prüfungskandidaten Einsichtnahme in die Niederschrift.
Wiederholung
Die mündlich-praktische Fallprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig. Wurde die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden.
3. Anwendungsorientierten Parcoursprüfung
Stationen und Kompetenzbereiche
Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung findet in Rotation statt. Der Parcours der anwendungsorientierten Parcoursprüfung besteht ab dem Frühjahr 2025 aus zwei Stationen. Gegenstand der Stationen sind die Kompetenzbereiche:
1. Patientensicherheit,
2. Diagnostik,
3. Patienteninformation und Patientenaufklärung,
4. leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen,
5. therapeutische Beziehungsgestaltung.
Durchführung
An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten. Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten.
An jedem Parcours sollen zwei Prüfungskandidaten teilnehmen. An jeder Station wird ein Prüfungskandidat geprüft.
Vor Beginn der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung oder eine von ihm beauftragte Person die Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein.
Den Prüfungskandidaten ist eine angemessene Vorbereitungszeit auf die Prüfungsaufgaben beider Stationen zu gewähren.
An allen Stationen werden speziell auf die jeweilige Aufgabe vorbereitete Simulationspersonen (Schauspieler) eingesetzt, die Patienten oder andere Bezugspersonen darstellen.
Bewertung
Die an jeder Station in den Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen werden von beiden Prüfern der jeweiligen Station anhand des strukturierten Bewertungsbogens getrennt bewertet. Jeder Prüfer vergibt für jedes Leistungsmerkmal des jeweiligen Kompetenzbereichs Punkte innerhalb der vorgegebenen Spannen.
Abschließend errechnen die beiden Prüfer die erreichte Punktzahl des Prüfungskandidaten für die Kompetenzbereiche der einzelnen Station. Die Punktzahl ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüfern für den einzelnen Kompetenzbereich vergebenen Punkten. Die Punktzahl für den Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüfern in beiden Stationen für diesen Kompetenzbereich vergebenen Punkten.
Bestehen
Der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung stellt anhand der für jeden Kompetenzbereich errechneten Punktzahl fest, ob der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden hat.
Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist bestanden, wenn der Prüfungskandidat die Prüfungsaufgaben in jedem Kompetenzbereich der anwendungsorientierten Parcoursprüfung bestanden hat.
Die Prüfungsaufgabe ist in einem der Kompetenzbereiche des § 48 Absatz 1 Satz 2 bestanden, wenn die Punktzahl, die der Prüfungskandidat in diesem Kompetenzbereich erreicht hat, mindestens so hoch ist, wie es nach der Bestehensgrenze für diesen Kompetenzbereich erforderlich ist.
Im Anschluss errechnet der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung für jeden Prüfungskandidaten die Gesamtpunktzahl, die der Prüfungskandidat in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat. Die Gesamtpunktzahl ist die Summe aus den jeweiligen Punktzahlen der fünf Kompetenzbereiche.
Mitteilung der Ergebnisse, Zeugnis über die bestandene psychotherapeutische Prüfung
Nach Absolvierung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung (und der mündlich-praktischen Fallprüfung) sowie dem Einreichen der Masterurkunde erhalten Sie einen Bescheid über die Ergebnismitteilung sowie bei erfolgreicher Teilnahme ein Zeugnis über die bestandene Prüfung. Falls Sie die Masterurkunde bereits vor oder mit Antragstellung auf Teilnahme an der Prüfung eingereicht haben sollten, senden Sie bitte eine kurze E-Mail mit dem Hinweis, dass alles für die Erteilung des Bescheides und ggf. Zeugnisses vorliegt.
Wiederholung
Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere
Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig. Wurde die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden.
Die Wiederholung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird im Rahmen der regulären Prüfungstermine für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung durchgeführt.
Bei einer Wiederholung ist die anwendungsorientierte Parcoursprüfung vollständig zu wiederholen.
4. Antrag auf Zulassung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter Verwendung der vom Landesprüfungsamt bereitgestellten Vordrucke zu stellen. Er muss dem Landesprüfungsamt vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen in einem Wintersemester bis zum 10. Dezember oder in einem Sommersemester bis zum 10. Mai vorliegen. Maßgebend ist hierbei das Eingangsdatum.
Folgende Unterlagen und Nachweise werden benötigt:
- Identitätsnachweis (z. B. Geburtsurkunde, Personalausweis)
- Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
bei Zeugnissen, die im Ausland erbracht worden sind, den Anerkennungsbescheid der zuständigen Stelle
- Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen, die im Bachelorstudiengang erbracht worden sind
- Bachelorurkunde, einschließlich der Feststellung, dass die beruflichen Voraussetzungen eingehalten sind oder
- Bescheid über einen gleichwertigen Studienabschluss gem. § 4 Abs. 5 PsychThG
- Leistungsübersicht über die im Masterstudium erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen
- Studienverlaufsbescheinigung des Masterstudiums
- Masterurkunde, die den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs eines Studiums gem. §§ 7 und 9 PsychThG bescheinigt
- Bestätigung der Universität bzw. Hochschule über den voraussichtlichen Studienabschluss
Die Unterlagen und Nachweise sind im Original oder amtlich beglaubigter Kopie einzureichen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen zusätzlich von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher angefertigte Übersetzungen beigefügt werden.
Das Landesprüfungsamt ist nur bei frühzeitiger Antragstellung in der Lage, auf eventuelle Mängel des Zulassungsantrages hinzuweisen und so die Möglichkeit zu geben, den Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist zu berichtigen oder zu ergänzen. Andernfalls muss mit der Ablehnung des Antrages gerechnet werden. Wir empfehlen, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein hierher zu übersenden.
Nachteilsausgleich
Prüfungskandidaten mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der psychotherapeutischen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt. Der Nachteilsausgleich muss spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht werden.
Dem Antrag sind ein ärztliches Attest bzw. andere geeignete Unterlagen beizufügen, aus denen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht.
5. Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung
Solange noch keine Zulassung erfolgt ist, kann der Antrag ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Dies muss schriftlich geschehen. Danach gilt folgendes:
Treten Prüfungskandidaten nach der Zulassung von der Prüfung zurück oder versäumen sie die Prüfung, so müssen sie die Gründe für die Nichtteilnahme dem Landesprüfungsamt unverzüglich in schriftlicher Form mitteilen. Eine fernmündliche Vorabinformation ist möglich. Sie entbindet die Prüfungskandidaten aber nicht, die schriftliche Beantragung der Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung unverzüglich nachzuholen. Für die Nichtteilnahme müssen wichtige Gründe vorliegen, wobei diese sich auf die Zeit nach der Zulassung beziehen müssen.
Die Gründe müssen für jeden Prüfungsteil gesondert nachgewiesen werden.
Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt / die Säumnis, so gilt der Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung auch nur für einen Prüfungsteil nicht erteilt und wird dieser versäumt, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
6. Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Begeht einer der Prüfungskandidaten einen Täuschungsversuch in einem Teil der psychotherapeutischen Prüfung oder stört einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung in erheblichem Maß, so kann das Landesprüfungsamt diesen Teil der psychotherapeutischen Prüfung für nicht bestanden erklären.