Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Allgemeine Informationen zu den Prüfungsinhalten sowie Bewertungsmodalitäten
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündliche Prüfung und umfasst die folgenden Fächer:
1. Physik,
2. Chemie,
3. Biologie,
4. Biochemie und Molekularbiologie,
5. Mikroskopische und makroskopische Anatomie,
6. Physiologie und
7. Zahnmedizinische Propädeutik.
Studierende, die bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bzw. äquivalente Prüfungen eines Modellstudiengangs bestanden haben, legen die Prüfung nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik ab.
Studierende, die die Naturwissenschaftliche Vorprüfung nach alter Approbationsordnung bestanden haben, aber nunmehr nach neuer Approbationsordnung studieren, legen die Prüfung ohne die Fächer Physik, Chemie und Biologie ab.
In der Prüfung haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie sich mit dem Ausbildungsstoff der o.g. Fächer vertraut gemacht haben, insbesondere die Grundsätze und Grundlagen der zu prüfenden Fächer beherrschen sowie in der Lage sind, die Bedeutung der Grundsätze und Grundlagen der zu prüfenden Fächer für zahnmedizinische, insbesondere klinische Zusammenhänge zu erfassen und schließlich die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die Studierenden werden demnach in jedem der o.g. Fächer geprüft. Die Prüfungen finden als Einzelprüfung statt, d. h. die Studierenden werden im jeweiligen Fach von einem Prüfer geprüft. Je Prüfungstermin werden nicht mehr als vier Studierende geprüft. Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinische-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlich Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend“ lautet. Sobald feststeht, dass die mündliche Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist, wird der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht fortgesetzt. Wird die mündliche Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. Die mündliche Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. Wird die mündliche Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden.
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig. Ist der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. Die Zahlenwerte der Noten für die Fächer werden addiert und durch 7 geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
Die Note lautet
1. „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
2. „gut“ bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,
3. „befriedigend“ bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und
4. „ausreichend“ bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0.
Soweit der gesamte Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündliche Prüfung in einem Fach bestanden wurde, darf dieser oder diese nicht wiederholt werden. Zudem ist die Wiederholung des gesamten Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung in einem Fach auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich. Über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung erteilt die Landesdirektion Sachsen ein Zeugnis.
1. Physik,
2. Chemie,
3. Biologie,
4. Biochemie und Molekularbiologie,
5. Mikroskopische und makroskopische Anatomie,
6. Physiologie und
7. Zahnmedizinische Propädeutik.
Studierende, die bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bzw. äquivalente Prüfungen eines Modellstudiengangs bestanden haben, legen die Prüfung nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik ab.
Studierende, die die Naturwissenschaftliche Vorprüfung nach alter Approbationsordnung bestanden haben, aber nunmehr nach neuer Approbationsordnung studieren, legen die Prüfung ohne die Fächer Physik, Chemie und Biologie ab.
In der Prüfung haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie sich mit dem Ausbildungsstoff der o.g. Fächer vertraut gemacht haben, insbesondere die Grundsätze und Grundlagen der zu prüfenden Fächer beherrschen sowie in der Lage sind, die Bedeutung der Grundsätze und Grundlagen der zu prüfenden Fächer für zahnmedizinische, insbesondere klinische Zusammenhänge zu erfassen und schließlich die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die Studierenden werden demnach in jedem der o.g. Fächer geprüft. Die Prüfungen finden als Einzelprüfung statt, d. h. die Studierenden werden im jeweiligen Fach von einem Prüfer geprüft. Je Prüfungstermin werden nicht mehr als vier Studierende geprüft. Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinische-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlich Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend“ lautet. Sobald feststeht, dass die mündliche Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist, wird der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht fortgesetzt. Wird die mündliche Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. Die mündliche Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden. Wird die mündliche Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden.
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig. Ist der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. Die Zahlenwerte der Noten für die Fächer werden addiert und durch 7 geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
Die Note lautet
1. „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
2. „gut“ bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,
3. „befriedigend“ bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und
4. „ausreichend“ bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0.
Soweit der gesamte Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündliche Prüfung in einem Fach bestanden wurde, darf dieser oder diese nicht wiederholt werden. Zudem ist die Wiederholung des gesamten Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung in einem Fach auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich. Über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung erteilt die Landesdirektion Sachsen ein Zeugnis.