Anerkennung von Studienleistungen
[19.09.2022]
Humanmedizin
Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen für die Humanmedizin gemäß § 12 der Approbationsordnung für Ärzte
Gemäß § 12 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) werden auf die in der Approbationsordnung für Ärzte vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit/Äquivalenz gegeben ist, ganz oder teilweise
Die Anrechnung/Anerkennung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist der entsprechende Vordruck zu verwenden. Für die Anerkennung bzw. Anrechnung ist gem. § 12 Abs. 4 ÄApprO das Sächsische Landesprüfungsamt zuständig, wenn ein Studienplatz im Fach Humanmedizin in Sachsen nachgewiesen wird oder im Falle fehlender Immatrikulation für diesen Studiengang an einer deutschen Universität, der Geburtsort Sachsen ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Die Anrechnung bzw. Anerkennung ist gebührenpflichtig. Der Anrechnungsbescheid wird Ihnen nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Antrages zugeschickt.
Bitte beachten Sie auch die FAQs.
Pauschale Aussagen zu möglichen Anerkennungen von Studienleistungen können nicht erfolgen, da es sich stets um eine Einzelfallprüfung handelt. Bitte sehen Sie daher von Anfragen dieser Art ab.
Formulare und Downloads:
Für die Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen eines im Inland betriebenen verwandten Studiums, sind dem Antrag (soweit zutreffend) im Original oder in durch deutsche Behörden oder EU-Notare beglaubigter Kopie folgende Unterlagen beizufügen:
Wird die Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen aus einem im Ausland betriebenen Humanmedizinstudium (auch Erasmus) oder eines verwandten Studiums beantragt, ist Folgendes zu beachten:
Gleichwertigkeit bzw. Äquivalenz ist gegeben, wenn das Studium im Ausland nach Art und Umfang der in der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Ausbildung entspricht. Die Gleichwertigkeit der im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen wird durch das Sächsische Landesprüfungsamt, ggf. unter Beauftragung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen, festgestellt.
Dem Antrag sind (soweit zutreffend) im Original oder in durch deutsche Behörden, EU-Notare oder Botschaften der Bundesrepublik Deutschland beglaubigter Kopie beizufügen:
Für fremdsprachige Unterlagen ist eine von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher gefertigte deutsche Übersetzung beizufügen. Diese ist gemeinsam, fest verbunden und an der Falz gesiegelt mit dem fremdsprachigen Original oder der beglaubigten Kopie einzureichen.
Bei einer erneuten Antragstellung sind dem Folgeantrag lediglich ein erneutes Antragsformular, eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung sowie die aktuellen Fächer- und Notenübersichten einzureichen. Geburtsurkunde und Hochschulzugangsberechtigung müssen nicht erneut vorgelegt werden.
Ein entsprechendes Formular zur Beantragung der Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen kann nachfolgend heruntergeladen werden (siehe unten). Bitte geben Sie nach Möglichkeit bereits bei Antragstellung an, für welche Studienleistungen Sie eine Anrechnung wünschen. Bitte senden Sie sämtliche Unterlagen an die folgende Adresse oder werfen diese in unseren Hausbriefkasten ein:
Landesdirektion Sachsen
Referat 29
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich. Eine Eingangsbestätigung erhalten Sie nicht - wir bitten bei Bedarf um den Versand per Einschreiben (ggf. mit Rückschein) und daher von Anfragen abzusehen.
Die Bearbeitungszeiten variieren aufgrund der stets im Einzelfall zu prüfenden Sachverhalte stark, insbesondere wenn die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen beauftragt werden muss. Daher werden Anfragen hierzu nicht beantwortet. Bitte planen Sie im Durchschnitt mindestens vier bis acht Wochen ab Posteingang für die Bearbeitung ein. Vorrangige Bearbeitungen sind nicht möglich, es wird stets chronologisch nach Antragseingang bearbeitet.
- Zeiten eines im Inland betriebenen, dem Medizinstudium verwandten Studiums sowie
- Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder dem Medizinstudium verwandten Studiums
- Studien- und Prüfungsleistungen,
Die Anrechnung/Anerkennung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist der entsprechende Vordruck zu verwenden. Für die Anerkennung bzw. Anrechnung ist gem. § 12 Abs. 4 ÄApprO das Sächsische Landesprüfungsamt zuständig, wenn ein Studienplatz im Fach Humanmedizin in Sachsen nachgewiesen wird oder im Falle fehlender Immatrikulation für diesen Studiengang an einer deutschen Universität, der Geburtsort Sachsen ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Die Anrechnung bzw. Anerkennung ist gebührenpflichtig. Der Anrechnungsbescheid wird Ihnen nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Antrages zugeschickt.
Bitte beachten Sie auch die FAQs.
Pauschale Aussagen zu möglichen Anerkennungen von Studienleistungen können nicht erfolgen, da es sich stets um eine Einzelfallprüfung handelt. Bitte sehen Sie daher von Anfragen dieser Art ab.
Formulare und Downloads:
Für die Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen eines im Inland betriebenen verwandten Studiums, sind dem Antrag (soweit zutreffend) im Original oder in durch deutsche Behörden oder EU-Notare beglaubigter Kopie folgende Unterlagen beizufügen:
- Zulassungsbescheid bzw. Immatrikulationsbescheinigung einer entsprechenden Universität in Sachsen ODER ersatzweise Geburtsurkunde/Personalausweis mit dem Geburtsort “Sachsen”, wenn noch keine Zulassung für das Humanmedizinstudium in Deutschland erfolgt ist,
- Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (bei Zeugnissen, die im Ausland erworben sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach dem Landesrecht zuständigen Stelle),
- Fächer- und Notenübersicht mit sog. Äquivalenzbescheinigung der Lehrbeauftragten der entsprechenden Lehrveranstaltungen für die Humanmedizin entweder der aktuellen Universität oder der Universität, an welcher das verwandte Studium absolviert wurde (sofern dort eine Fakultät für Humanmedizin besteht) für die beantragten Studienfächer,
- ggf. Prüfungszeugnisse und Anerkennungsbescheide anderer Landesprüfungsämter,
- ggf. Nachweis über die Ableistung einer Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 5 ÄApprO sowie des Krankenpflegedienstes gemäß § 6 ÄApprO.
Wird die Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen aus einem im Ausland betriebenen Humanmedizinstudium (auch Erasmus) oder eines verwandten Studiums beantragt, ist Folgendes zu beachten:
Gleichwertigkeit bzw. Äquivalenz ist gegeben, wenn das Studium im Ausland nach Art und Umfang der in der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Ausbildung entspricht. Die Gleichwertigkeit der im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen wird durch das Sächsische Landesprüfungsamt, ggf. unter Beauftragung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen, festgestellt.
Dem Antrag sind (soweit zutreffend) im Original oder in durch deutsche Behörden, EU-Notare oder Botschaften der Bundesrepublik Deutschland beglaubigter Kopie beizufügen:
- Zulassungsbescheid bzw. Immatrikulationsbescheinigung einer entsprechenden Universität in Sachsen ODER ersatzweise Geburtsurkunde/Personalausweis mit dem Geburtsort “Sachsen”, wenn noch keine Zulassung für das Humanmedizinstudium in Deutschland erfolgt ist,
- Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (bei Zeugnissen, die im Ausland erworben sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach dem Landesrecht zuständigen Stelle),
- für Jahrgang maßgebliches Curriculum / aktueller Studienplan des Studiengangs (kompakte Auflistung der Module pro Semester),
- Fächer- und Notenübersicht meist “transcript of records” oder “offical transcript” genannt, sowie ggf. Prüfungszeugnisse (bei Erasmus mit ausgefüllter, sog. Äquivalenzbescheinigung der Lehrbeauftragten der entsprechenden Lehrveranstaltungen für die Humanmedizin der aktuellen Universität in Sachsen),
- ggf. Nachweis über die Ableistung einer Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 5 ÄApprO sowie des Krankenpflegedienstes gemäß § 6 ÄApprO,
- ggf. Anerkennungsbescheide anderer Landesprüfungsämter.
Für fremdsprachige Unterlagen ist eine von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher gefertigte deutsche Übersetzung beizufügen. Diese ist gemeinsam, fest verbunden und an der Falz gesiegelt mit dem fremdsprachigen Original oder der beglaubigten Kopie einzureichen.
Bei einer erneuten Antragstellung sind dem Folgeantrag lediglich ein erneutes Antragsformular, eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung sowie die aktuellen Fächer- und Notenübersichten einzureichen. Geburtsurkunde und Hochschulzugangsberechtigung müssen nicht erneut vorgelegt werden.
Ein entsprechendes Formular zur Beantragung der Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen kann nachfolgend heruntergeladen werden (siehe unten). Bitte geben Sie nach Möglichkeit bereits bei Antragstellung an, für welche Studienleistungen Sie eine Anrechnung wünschen. Bitte senden Sie sämtliche Unterlagen an die folgende Adresse oder werfen diese in unseren Hausbriefkasten ein:
Landesdirektion Sachsen
Referat 29
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich. Eine Eingangsbestätigung erhalten Sie nicht - wir bitten bei Bedarf um den Versand per Einschreiben (ggf. mit Rückschein) und daher von Anfragen abzusehen.
Die Bearbeitungszeiten variieren aufgrund der stets im Einzelfall zu prüfenden Sachverhalte stark, insbesondere wenn die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen beauftragt werden muss. Daher werden Anfragen hierzu nicht beantwortet. Bitte planen Sie im Durchschnitt mindestens vier bis acht Wochen ab Posteingang für die Bearbeitung ein. Vorrangige Bearbeitungen sind nicht möglich, es wird stets chronologisch nach Antragseingang bearbeitet.