Anerkennung von Studienleistungen
[25.01.2024]
Humanmedizin
Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen für die Humanmedizin gemäß § 12 der Approbationsordnung für Ärzte
Gemäß § 12 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) werden auf die in der Approbationsordnung für Ärzte vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit/Äquivalenz gegeben ist, ganz oder teilweise
Die Anrechnung/Anerkennung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist der entsprechende Vordruck zu verwenden (siehe unten). Für die Anerkennung bzw. Anrechnung ist gem. § 12 Abs. 4 ÄApprO das Sächsische Landesprüfungsamt zuständig, wenn ein Studienplatz im Fach Humanmedizin in Sachsen nachgewiesen wird oder im Falle fehlender Immatrikulation für diesen Studiengang an einer deutschen Universität, der Geburtsort Sachsen ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Die Anrechnung bzw. Anerkennung ist gebührenpflichtig. Der Anrechnungsbescheid sowie die eingereichten (originalen oder beglaubigten) Unterlagen werden Ihnen nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Antrages zugeschickt. Bei fehlenden Unterlagen oder Unklarheiten werden wir Sie kontaktieren.
Bitte geben Sie nach Möglichkeit bereits bei Antragstellung an, für welche Studienleistungen Sie eine Anrechnung wünschen. Bitte senden Sie sämtliche Unterlagen an die folgende Adresse oder werfen diese in unseren Hausbriefkasten ein:
Landesdirektion Sachsen
Referat 29
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich. Eine Eingangsbestätigung erhalten Sie nicht - wir bitten bei Bedarf um den Versand per Einschreiben (ggf. mit Rückschein) und daher von Anfragen abzusehen.
Bei einer erneuten Antragstellung sind dem Folgeantrag lediglich ein erneutes Antragsformular, eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung sowie die aktuellen Fächer- und Notenübersichten einzureichen. Geburtsurkunde und Hochschulzugangsberechtigung müssen nicht erneut vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie auch die allgemeinen
Pauschale Aussagen zu möglichen Anerkennungen von Studienleistungen können nicht erfolgen, da es sich stets um eine Einzelfallprüfung handelt. Bitte sehen Sie daher von Anfragen dieser Art ab.
Formulare und Downloads:
- Zeiten eines im Inland betriebenen, dem Medizinstudium verwandten Studiums sowie
- Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder dem Medizinstudium verwandten Studiums
- Studien- und Prüfungsleistungen,
Die Anrechnung/Anerkennung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist der entsprechende Vordruck zu verwenden (siehe unten). Für die Anerkennung bzw. Anrechnung ist gem. § 12 Abs. 4 ÄApprO das Sächsische Landesprüfungsamt zuständig, wenn ein Studienplatz im Fach Humanmedizin in Sachsen nachgewiesen wird oder im Falle fehlender Immatrikulation für diesen Studiengang an einer deutschen Universität, der Geburtsort Sachsen ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Die Anrechnung bzw. Anerkennung ist gebührenpflichtig. Der Anrechnungsbescheid sowie die eingereichten (originalen oder beglaubigten) Unterlagen werden Ihnen nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Antrages zugeschickt. Bei fehlenden Unterlagen oder Unklarheiten werden wir Sie kontaktieren.
Bitte geben Sie nach Möglichkeit bereits bei Antragstellung an, für welche Studienleistungen Sie eine Anrechnung wünschen. Bitte senden Sie sämtliche Unterlagen an die folgende Adresse oder werfen diese in unseren Hausbriefkasten ein:
Landesdirektion Sachsen
Referat 29
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich. Eine Eingangsbestätigung erhalten Sie nicht - wir bitten bei Bedarf um den Versand per Einschreiben (ggf. mit Rückschein) und daher von Anfragen abzusehen.
Bei einer erneuten Antragstellung sind dem Folgeantrag lediglich ein erneutes Antragsformular, eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung sowie die aktuellen Fächer- und Notenübersichten einzureichen. Geburtsurkunde und Hochschulzugangsberechtigung müssen nicht erneut vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie auch die allgemeinen
Pauschale Aussagen zu möglichen Anerkennungen von Studienleistungen können nicht erfolgen, da es sich stets um eine Einzelfallprüfung handelt. Bitte sehen Sie daher von Anfragen dieser Art ab.
Formulare und Downloads:
Welche Unterlagen benötige ich für einen Antrag für die Anrechnung eines im Inland absolvierten, verwandten Studiengangs?
Für die Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen eines im Inland betriebenen verwandten Studiums, sind dem Antrag (soweit zutreffend) im Original oder in durch deutsche Behörden oder EU-Notare beglaubigter Kopie folgende Unterlagen beizufügen:
Zulassungsbescheid bzw. Immatrikulationsbescheinigung einer entsprechenden Universität in Sachsen ODER ersatzweise Geburtsurkunde/Personalausweis mit dem Geburtsort “Sachsen”, wenn noch keine Zulassung für das Humanmedizinstudium in Deutschland erfolgt ist,
Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (bei Zeugnissen, die im Ausland erworben sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach dem Landesrecht zuständigen Stelle),
Fächer- und Notenübersicht mit sog. Äquivalenzbescheinigung der Lehrbeauftragten der entsprechenden Lehrveranstaltungen für die Humanmedizin entweder der aktuellen Universität oder der Universität, an welcher das verwandte Studium absolviert wurde (sofern dort eine Fakultät für Humanmedizin besteht) für die beantragten Studienfächer,
ggf. Prüfungszeugnisse und Anerkennungsbescheide anderer Landesprüfungsämter,
ggf. Nachweis über die Ableistung einer Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 5 ÄApprO sowie des Krankenpflegedienstes gemäß § 6 ÄApprO.
Zulassungsbescheid bzw. Immatrikulationsbescheinigung einer entsprechenden Universität in Sachsen ODER ersatzweise Geburtsurkunde/Personalausweis mit dem Geburtsort “Sachsen”, wenn noch keine Zulassung für das Humanmedizinstudium in Deutschland erfolgt ist,
Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (bei Zeugnissen, die im Ausland erworben sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach dem Landesrecht zuständigen Stelle),
Fächer- und Notenübersicht mit sog. Äquivalenzbescheinigung der Lehrbeauftragten der entsprechenden Lehrveranstaltungen für die Humanmedizin entweder der aktuellen Universität oder der Universität, an welcher das verwandte Studium absolviert wurde (sofern dort eine Fakultät für Humanmedizin besteht) für die beantragten Studienfächer,
ggf. Prüfungszeugnisse und Anerkennungsbescheide anderer Landesprüfungsämter,
ggf. Nachweis über die Ableistung einer Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 5 ÄApprO sowie des Krankenpflegedienstes gemäß § 6 ÄApprO.
Welche Unterlagen benötige ich für einen Antrag für die Anrechnung eines im Ausland absolvierten Humanmedizinstudiums oder verwandten Studiengangs?
Wird die Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen aus einem im Ausland betriebenen Humanmedizinstudium (auch Erasmus) oder eines verwandten Studiums beantragt, ist Folgendes zu beachten:
Gleichwertigkeit bzw. Äquivalenz ist gegeben, wenn das Studium im Ausland nach Art und Umfang der in der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Ausbildung entspricht. Die Gleichwertigkeit der im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen wird durch das Sächsische Landesprüfungsamt (je nach Fallkonstellation ggf. unter Einholung einer Äquivalenzbescheinigung oder Beauftragung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen) festgestellt.
Dem Antrag sind (soweit zutreffend) im Original oder in durch deutsche Behörden, EU-Notare oder Botschaften der Bundesrepublik Deutschland beglaubigter Kopie beizufügen:
Zulassungsbescheid bzw. Immatrikulationsbescheinigung einer entsprechenden Universität in Sachsen ODER ersatzweise Geburtsurkunde/Personalausweis mit dem Geburtsort “Sachsen”, wenn noch keine Zulassung für das Humanmedizinstudium in Deutschland erfolgt ist,
Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (bei Zeugnissen, die im Ausland erworben sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach dem Landesrecht zuständigen Stelle),
für Jahrgang maßgebliches Curriculum / aktueller Studienplan des Studiengangs (kompakte Auflistung der Module pro Semester),
Fächer- und Notenübersicht meist “transcript of records” oder “official transcript” genannt, sowie ggf. Prüfungszeugnisse (bei Erasmus mit ausgefüllter, sog. Äquivalenzbescheinigung der Lehrbeauftragten der entsprechenden Lehrveranstaltungen für die Humanmedizin der aktuellen Universität in Sachsen),
ggf. Nachweis über die Ableistung einer Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 5 ÄApprO sowie des Krankenpflegedienstes gemäß § 6 ÄApprO,
ggf. Anerkennungsbescheide anderer Landesprüfungsämter.
Gleichwertigkeit bzw. Äquivalenz ist gegeben, wenn das Studium im Ausland nach Art und Umfang der in der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Ausbildung entspricht. Die Gleichwertigkeit der im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen wird durch das Sächsische Landesprüfungsamt (je nach Fallkonstellation ggf. unter Einholung einer Äquivalenzbescheinigung oder Beauftragung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen) festgestellt.
Dem Antrag sind (soweit zutreffend) im Original oder in durch deutsche Behörden, EU-Notare oder Botschaften der Bundesrepublik Deutschland beglaubigter Kopie beizufügen:
Zulassungsbescheid bzw. Immatrikulationsbescheinigung einer entsprechenden Universität in Sachsen ODER ersatzweise Geburtsurkunde/Personalausweis mit dem Geburtsort “Sachsen”, wenn noch keine Zulassung für das Humanmedizinstudium in Deutschland erfolgt ist,
Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (bei Zeugnissen, die im Ausland erworben sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach dem Landesrecht zuständigen Stelle),
für Jahrgang maßgebliches Curriculum / aktueller Studienplan des Studiengangs (kompakte Auflistung der Module pro Semester),
Fächer- und Notenübersicht meist “transcript of records” oder “official transcript” genannt, sowie ggf. Prüfungszeugnisse (bei Erasmus mit ausgefüllter, sog. Äquivalenzbescheinigung der Lehrbeauftragten der entsprechenden Lehrveranstaltungen für die Humanmedizin der aktuellen Universität in Sachsen),
ggf. Nachweis über die Ableistung einer Ausbildung in erster Hilfe gemäß § 5 ÄApprO sowie des Krankenpflegedienstes gemäß § 6 ÄApprO,
ggf. Anerkennungsbescheide anderer Landesprüfungsämter.
Benötige ich eine Übersetzung der Dokumente?
Für fremdsprachige Unterlagen ist eine von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher gefertigte deutsche Übersetzung beizufügen. Diese ist gemeinsam, fest verbunden und an der Falz gesiegelt mit dem fremdsprachigen Original oder der beglaubigten Kopie einzureichen. Unterlagen in englischer Sprache bedürfen keine Übersetzung.
Wie lang sind die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten?
Die Bearbeitungszeiten variieren aufgrund der stets im Einzelfall zu prüfenden Sachverhalte stark, insbesondere wenn die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen beauftragt werden muss. Daher werden Anfragen hierzu nicht beantwortet. Bitte planen Sie im Durchschnitt mindestens vier bis acht Wochen ab Posteingang für die Bearbeitung ein. Vorrangige Bearbeitungen sind nicht möglich, es wird stets chronologisch nach Antragseingang bearbeitet.
Kann meine Leistung für den klinischen Abschnitt anerkannt werden?
Grundsätzlich ist eine Anerkennung von klinischen Leistungen möglich, wenn diese nach dem Abschluss der Vorklinik erbracht werden. Der § 27 Abs. 1 ÄApprO regelt, wann und welche Leistungsnachweise für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu erbringen sind. Dabei verweisen wir besonders auf den § 27 Abs. 1 S. 1 ÄApprO, wonach die Leistungsnachweise zwingend „zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung“ erbracht werden müssen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Erbringung von Leistungsnachweisen für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vor Bestehen des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung ausgeschlossen ist. Dies gilt somit auch analog für die Erbringung und Anerkennung von Studienleistungen bzw. Leistungsnachweisen in/aus dem Ausland gem. § 12 ÄApprO, unter anderem auch, um die Gleichstellung zwischen inländischen und ausländischen Studenten zu gewährleisten.
Zu dieser Thematik erfolgte bereits eine bundesweite Festlegung der Landesprüfungsämter der Länder im Mai 2016, welche jüngst am 7. Dezember 2022 nochmals bestätigt und die Einhaltung durch alle Landesprüfungsämter bekräftigt wurde. Im Ergebnis können Leistungsnachweise aus dem Ausland generell frühestens ab dem fünften Fachsemester für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und erst mit Absolvierung des letzten Leistungsnachweises für das „Bestehen“ des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung (Vorklinik) anerkannt werden. Dies werden Ihnen alle Landesprüfungsämter des Bundes bestätigen.
Daher bitten wir Sie vorab eigenständig einzuschätzen, wann die Studienleistung im Ausland absolviert wurde und ob eine Anerkennung überhaupt infrage käme.
Zu dieser Thematik erfolgte bereits eine bundesweite Festlegung der Landesprüfungsämter der Länder im Mai 2016, welche jüngst am 7. Dezember 2022 nochmals bestätigt und die Einhaltung durch alle Landesprüfungsämter bekräftigt wurde. Im Ergebnis können Leistungsnachweise aus dem Ausland generell frühestens ab dem fünften Fachsemester für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und erst mit Absolvierung des letzten Leistungsnachweises für das „Bestehen“ des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung (Vorklinik) anerkannt werden. Dies werden Ihnen alle Landesprüfungsämter des Bundes bestätigen.
Daher bitten wir Sie vorab eigenständig einzuschätzen, wann die Studienleistung im Ausland absolviert wurde und ob eine Anerkennung überhaupt infrage käme.
Was kann als Wahlfach angerechnet werden?
Grundsätzlich gilt: Das gewünschte Wahlfach muss aus einem Studium stammen, welches mit dem jeweiligen aktuellen Studium (Humanmedizin / Zahnmedizin / Pharmazie) verwandt ist.
Somit scheiden Studienleistungen aus beispielsweise Politkwissenschaften oder Germanistik als Wahlfachanerkennung aus. In Betracht kommen beispielsweise Humanbiologie oder Biochemie.
Die Studienleistung aus dem verwandten Studiengang muss benotet sein und mindestens 2 ETCS enthalten.
Beachten Sie dabei auch die gesetzliche Vorgaben z. B. in § 2 Abs. 8 S. 2 ÄApprO: "Für den Ersten Abschnitt kann aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder Teile davon gewählt werden, soweit sie von der Universität angeboten werden."
Es handelt sich jedoch in jedem Fall um eine Einzelfallprüfung und daher sind keine pauschalen Aussagen möglich.
Somit scheiden Studienleistungen aus beispielsweise Politkwissenschaften oder Germanistik als Wahlfachanerkennung aus. In Betracht kommen beispielsweise Humanbiologie oder Biochemie.
Die Studienleistung aus dem verwandten Studiengang muss benotet sein und mindestens 2 ETCS enthalten.
Beachten Sie dabei auch die gesetzliche Vorgaben z. B. in § 2 Abs. 8 S. 2 ÄApprO: "Für den Ersten Abschnitt kann aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder Teile davon gewählt werden, soweit sie von der Universität angeboten werden."
Es handelt sich jedoch in jedem Fall um eine Einzelfallprüfung und daher sind keine pauschalen Aussagen möglich.
Wie erfolgt die Anerkennung von Blockpraktika (Erasmus)?
Für die Anerkennung von Blockpraktika aus dem Ausland aus dem beispielsweise "transcript of records" muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass neben der Theorie auch tatsächlich (benotete) Praktika absolviert wurden. Das nachweisende Dokument soll die Studienleistungen möglichst getrennt nach Theorie und Praktika ausweisen oder, wenn dies nicht der Fall ist, können gegebenenfalls für die Praktika gesonderte Nachweise in der üblich geforderten Form vorgelegt werden.