Anerkennung von Studienleistungen
[25.01.2024]
Humanmedizin
Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen für die Humanmedizin gemäß § 12 der Approbationsordnung für Ärzte
Gemäß § 12 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) werden auf die in der Approbationsordnung für Ärzte vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit/Äquivalenz gegeben ist, ganz oder teilweise
Die Anrechnung/Anerkennung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist der entsprechende Vordruck zu verwenden (siehe unten). Für die Anerkennung bzw. Anrechnung ist gem. § 12 Abs. 4 ÄApprO das Sächsische Landesprüfungsamt zuständig, wenn ein Studienplatz im Fach Humanmedizin in Sachsen nachgewiesen wird oder im Falle fehlender Immatrikulation für diesen Studiengang an einer deutschen Universität, der Geburtsort Sachsen ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Die Anrechnung bzw. Anerkennung ist gebührenpflichtig. Der Anrechnungsbescheid sowie die eingereichten (originalen oder beglaubigten) Unterlagen werden Ihnen nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Antrages zugeschickt. Bei fehlenden Unterlagen oder Unklarheiten werden wir Sie kontaktieren.
Bitte geben Sie nach Möglichkeit bereits bei Antragstellung an, für welche Studienleistungen Sie eine Anrechnung wünschen. Bitte senden Sie sämtliche Unterlagen an die folgende Adresse oder werfen diese in unseren Hausbriefkasten ein:
Landesdirektion Sachsen
Referat 29
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich. Eine Eingangsbestätigung erhalten Sie nicht - wir bitten bei Bedarf um den Versand per Einschreiben (ggf. mit Rückschein) und daher von Anfragen abzusehen.
Bei einer erneuten Antragstellung sind dem Folgeantrag lediglich ein erneutes Antragsformular, eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung sowie die aktuellen Fächer- und Notenübersichten einzureichen. Geburtsurkunde und Hochschulzugangsberechtigung müssen nicht erneut vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie auch die allgemeinen
Hinweise:
Pauschale Aussagen zu möglichen Anerkennungen von Studienleistungen können nicht erfolgen, da es sich stets um eine Einzelfallprüfung handelt. Bitte sehen Sie daher von Anfragen dieser Art ab.
Da die Curricula der ausländischen Universitäten bzgl. Umfang/Inhalt der Studienleistungen, Fächerbezeichnung und Prüfungsform häufigen Veränderungen unterliegen, besteht kein Anspruch darauf, dass aktuelle Anträge auf Anerkennung von Studienleistungen genauso entschieden werden, wie zurückliegende Fälle. Jeder Fall bedarf grundsätzlich einer eigenen Prüfung.
Formulare und Downloads:
- Zeiten eines im Inland betriebenen, dem Medizinstudium verwandten Studiums sowie
- Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder dem Medizinstudium verwandten Studiums
- Studien- und Prüfungsleistungen,
Die Anrechnung/Anerkennung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist der entsprechende Vordruck zu verwenden (siehe unten). Für die Anerkennung bzw. Anrechnung ist gem. § 12 Abs. 4 ÄApprO das Sächsische Landesprüfungsamt zuständig, wenn ein Studienplatz im Fach Humanmedizin in Sachsen nachgewiesen wird oder im Falle fehlender Immatrikulation für diesen Studiengang an einer deutschen Universität, der Geburtsort Sachsen ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Die Anrechnung bzw. Anerkennung ist gebührenpflichtig. Der Anrechnungsbescheid sowie die eingereichten (originalen oder beglaubigten) Unterlagen werden Ihnen nach Abschluss der Bearbeitung Ihres Antrages zugeschickt. Bei fehlenden Unterlagen oder Unklarheiten werden wir Sie kontaktieren.
Bitte geben Sie nach Möglichkeit bereits bei Antragstellung an, für welche Studienleistungen Sie eine Anrechnung wünschen. Bitte senden Sie sämtliche Unterlagen an die folgende Adresse oder werfen diese in unseren Hausbriefkasten ein:
Landesdirektion Sachsen
Referat 29
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich. Eine Eingangsbestätigung erhalten Sie nicht - wir bitten bei Bedarf um den Versand per Einschreiben (ggf. mit Rückschein) und daher von Anfragen abzusehen.
Bei einer erneuten Antragstellung sind dem Folgeantrag lediglich ein erneutes Antragsformular, eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung sowie die aktuellen Fächer- und Notenübersichten einzureichen. Geburtsurkunde und Hochschulzugangsberechtigung müssen nicht erneut vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie auch die allgemeinen
Hinweise:
Pauschale Aussagen zu möglichen Anerkennungen von Studienleistungen können nicht erfolgen, da es sich stets um eine Einzelfallprüfung handelt. Bitte sehen Sie daher von Anfragen dieser Art ab.
Da die Curricula der ausländischen Universitäten bzgl. Umfang/Inhalt der Studienleistungen, Fächerbezeichnung und Prüfungsform häufigen Veränderungen unterliegen, besteht kein Anspruch darauf, dass aktuelle Anträge auf Anerkennung von Studienleistungen genauso entschieden werden, wie zurückliegende Fälle. Jeder Fall bedarf grundsätzlich einer eigenen Prüfung.
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