Approbation für ausländische Psychotherapeuten
Approbation und Berufserlaubnis als Psychotherapeut für ausländische Berufsabschlüsse
Die Landesdirektion Sachsen ist im Freistaat Sachsen zuständig für die Erteilung der Approbation als Psychotherapeut nach der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen.
Wir benötigen zur Eröffnung unserer örtlichen Zuständigkeit insbesondere eine Interessenbekundung eines im Freistaat Sachsen ansässigen, potentiellen Arbeitgebers, aus der hervor geht, dass er Sie zukünftig als Psychotherapeut beschäftigen will.
In den §§ 11 und 12 PsychThG finden Sie einen groben Überblick über die Möglichkeit und Voraussetzung der Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen:
PsychThG - Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten
Beachten Sie dabei auch die dafür benötigten Unterlagen und Voraussetzungen, die in unserem Antragsformular und dem Merkblatt genannt werden:
Gleichwertigkeits- und Referenzqualifikationsprüfung durch die GfG
Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikationen mit einem in Deutschland erworbenen Berufsabschluss wird von uns gegebenenfalls eine Gleichwertigkeits- und Referenzqualifikationsprüfung durch die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) in Auftrag gegeben. Die Kosten dafür belaufen derzeit auf insgesamt 2190,00 EUR und werden als Kostenvorschuss von Ihnen erhoben. Diese Überprüfung durch die GfG kann mehrere Wochen oder Monate in Anspruch nehmen.
Falls diese Prüfung nach Abschluss positiv ausfällt, also die Gleichwertigkeit und Referenzqualifikation Ihrer erworbenen, ausländischen Berufsqualifikation gegeben sind, erhalten Sie vom Sächsischen Landesprüfungsamt die Approbation als Psychotherapeut nach dem PsychThG mit der Geltung ab September 2020.
Andernfalls ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung gem. § 64 ff. PsychThApprO erbracht, die sich auf den Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung nach § 10 Absatz 1 PsychThG erstreckt.
Weiterbildung nach Erhalt der Approbation als Psychotherapeut
Für die Eröffnung der Möglichkeit der Zulassung zur Kassenärztlichen Versorgung muss nach dem Erhalt der Approbation als Psychotherapeut noch eine mehrjährige Weiterbildung in Deutschland absolviert werden.
Eine Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach der alten gesetzlichen Regelung ist für ausländische Berufsabschlüsse somit nicht mehr möglich, da diese Regelung durch das PsychThG mit der Geltung ab September 2020 abgelöst wurde und es keine Übergangsvorschriften für die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen gibt.
Die Weiterbildung in der Psychotherapie nach Erhalt der Approbation wird laut dem Bundesgesundheitsministerium nach Landesrecht geregelt:
Weitere Informationen zur psychotherapeutischen Weiterbildung in Deutschland finden Sie hier:
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Weiterbildung an die jeweils zuständige Psychotherapeutenkammer oder Kassenärztliche Vereinigung.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing):
Des Weiteren ist die Landesdirektion zuständig für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Certificate of good standing), wenn Sie Ihren Beruf als Psychotherapeut derzeit im Freistaat Sachsen ausüben oder zuletzt ausgeübt haben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ):
Wir benötigen zur Eröffnung unserer örtlichen Zuständigkeit insbesondere eine Interessenbekundung eines im Freistaat Sachsen ansässigen, potentiellen Arbeitgebers, aus der hervor geht, dass er Sie zukünftig als Psychotherapeut beschäftigen will.
In den §§ 11 und 12 PsychThG finden Sie einen groben Überblick über die Möglichkeit und Voraussetzung der Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen:
PsychThG - Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten
Beachten Sie dabei auch die dafür benötigten Unterlagen und Voraussetzungen, die in unserem Antragsformular und dem Merkblatt genannt werden:
Gleichwertigkeits- und Referenzqualifikationsprüfung durch die GfG
Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikationen mit einem in Deutschland erworbenen Berufsabschluss wird von uns gegebenenfalls eine Gleichwertigkeits- und Referenzqualifikationsprüfung durch die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) in Auftrag gegeben. Die Kosten dafür belaufen derzeit auf insgesamt 2190,00 EUR und werden als Kostenvorschuss von Ihnen erhoben. Diese Überprüfung durch die GfG kann mehrere Wochen oder Monate in Anspruch nehmen.
Falls diese Prüfung nach Abschluss positiv ausfällt, also die Gleichwertigkeit und Referenzqualifikation Ihrer erworbenen, ausländischen Berufsqualifikation gegeben sind, erhalten Sie vom Sächsischen Landesprüfungsamt die Approbation als Psychotherapeut nach dem PsychThG mit der Geltung ab September 2020.
Andernfalls ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung gem. § 64 ff. PsychThApprO erbracht, die sich auf den Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung nach § 10 Absatz 1 PsychThG erstreckt.
Weiterbildung nach Erhalt der Approbation als Psychotherapeut
Für die Eröffnung der Möglichkeit der Zulassung zur Kassenärztlichen Versorgung muss nach dem Erhalt der Approbation als Psychotherapeut noch eine mehrjährige Weiterbildung in Deutschland absolviert werden.
Eine Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach der alten gesetzlichen Regelung ist für ausländische Berufsabschlüsse somit nicht mehr möglich, da diese Regelung durch das PsychThG mit der Geltung ab September 2020 abgelöst wurde und es keine Übergangsvorschriften für die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen gibt.
Die Weiterbildung in der Psychotherapie nach Erhalt der Approbation wird laut dem Bundesgesundheitsministerium nach Landesrecht geregelt:
Weitere Informationen zur psychotherapeutischen Weiterbildung in Deutschland finden Sie hier:
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Weiterbildung an die jeweils zuständige Psychotherapeutenkammer oder Kassenärztliche Vereinigung.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing):
Des Weiteren ist die Landesdirektion zuständig für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Certificate of good standing), wenn Sie Ihren Beruf als Psychotherapeut derzeit im Freistaat Sachsen ausüben oder zuletzt ausgeübt haben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ):
Wann brauche ich eine Approbation/Berufserlaubnis?
Der Beruf des Psychotherapeuten ist bundesrechtlich reglementiert. In Deutschland existiert für die Qualifikation und für die Tätigkeit von Psychotherapeuten ein spezielles Berufsgesetz:
Psychotherapeutengesetz
Für reglementierte Berufe ist ein Anerkennungsverfahren/Zulassungsverfahren zwingend notwendig.
Die uneingeschränkte Berufszulassung heißt „Approbation“, die eingeschränkte Berufszulassung heißt „Berufserlaubnis“. Wenn Sie einen Berufsabschluss in der Psychotherapie haben und beabsichtigen, im Freistaat Sachsen als Psychotherapeut zu arbeiten, müssen Sie die Approbation beantragen. Ohne die Approbation oder mindestens eine Berufserlaubnis können Sie in Deutschland nicht als Psychotherapeut arbeiten.
Für eine Hospitation benötigen Sie keine Approbation bzw. Berufserlaubnis. Sie dürfen dann jedoch nicht selbst therapeutisch tätig werden, auch nicht unter Aufsicht. Sie haben nur einen Beobachterstatus.
Für reglementierte Berufe ist ein Anerkennungsverfahren/Zulassungsverfahren zwingend notwendig.
Die uneingeschränkte Berufszulassung heißt „Approbation“, die eingeschränkte Berufszulassung heißt „Berufserlaubnis“. Wenn Sie einen Berufsabschluss in der Psychotherapie haben und beabsichtigen, im Freistaat Sachsen als Psychotherapeut zu arbeiten, müssen Sie die Approbation beantragen. Ohne die Approbation oder mindestens eine Berufserlaubnis können Sie in Deutschland nicht als Psychotherapeut arbeiten.
Für eine Hospitation benötigen Sie keine Approbation bzw. Berufserlaubnis. Sie dürfen dann jedoch nicht selbst therapeutisch tätig werden, auch nicht unter Aufsicht. Sie haben nur einen Beobachterstatus.
Was ist eine Approbation?
Die Approbation ist die uneingeschränkte Berufszulassung im gesamten Raum der Bundesrepublik Deutschland. Sie erhalten die Approbation, wenn Ihre ausländische Qualifikation zum Psychotherapeuten gleichwertig zur deutschen Ausbildung ist und wenn Sie alle anderen Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen sind in den §§ 1 und 2 PsychThG geregelt.
Was ist eine Berufserlaubnis?
Für eine Berufserlaubnis genügt die abgeschlossene psychotherapeutische Ausbildung im Ausland. Wenn bei Ihnen eine Kenntnisprüfung notwendig ist, kann die zuständige Stelle zuerst eine Berufserlaubnis erteilen.
Die Berufserlaubnis ist befristet auf maximal zwei Jahre, das heißt, wenn Sie zum Beispiel schon 18 Monate eine Berufserlaubnis in einem anderen Bundesland hatten, können Sie in Sachsen die Berufserlaubnis nur noch für sechs Monate bekommen. In der Regel ist die Berufserlaubnis auf einen Arbeitgeber beschränkt.
Innerhalb dieser zwei Jahre müssen Sie die Kenntnisprüfung ablegen. Ziel ist die Approbation. Die Berufserlaubnis ist auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit beschränkt. Sie arbeiten unter Aufsicht eines approbierten Psychotherapeuten.
Die Berufserlaubnis ist befristet auf maximal zwei Jahre, das heißt, wenn Sie zum Beispiel schon 18 Monate eine Berufserlaubnis in einem anderen Bundesland hatten, können Sie in Sachsen die Berufserlaubnis nur noch für sechs Monate bekommen. In der Regel ist die Berufserlaubnis auf einen Arbeitgeber beschränkt.
Innerhalb dieser zwei Jahre müssen Sie die Kenntnisprüfung ablegen. Ziel ist die Approbation. Die Berufserlaubnis ist auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit beschränkt. Sie arbeiten unter Aufsicht eines approbierten Psychotherapeuten.
Wann sind welche Deutschkenntnisse nachzuweisen?
Deutschkenntnisse müssen Sie zunächst auf dem Niveau C 2 mit einem Prüfungszertifikat nachweisen. Darüber hinaus ist ein Fachsprachentest erforderlich. Dieser ist bei der zuständigen Heilberufekammer (Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer) durchzuführen. In Einzelfällen können auch Fachsprachentests anderer Einrichtungen als der Heilberufekammern akzeptiert werden, sofern sie geeignet sind, das Vorhandensein der entsprechenden deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen.
Nach Antragstellung werden wir Sie bei der zuständigen Heilberufekammer zum Fachsprachentest anmelden. Über den konkreten Verfahrensablauf werden sie dann von der Heilberufekammer informiert.
Hinweis: Die erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse der deutschen Sprache sind nur durch einen Fachsprachentest nachzuweisen, sofern diese nicht durch andere geeignete Nachweise zweifelsfrei belegt werden können (z.B. Deutsch als Muttersprache, Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache, Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule).
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte hier:
Grundsätze für den Fachsprachentest
Nach Antragstellung werden wir Sie bei der zuständigen Heilberufekammer zum Fachsprachentest anmelden. Über den konkreten Verfahrensablauf werden sie dann von der Heilberufekammer informiert.
Hinweis: Die erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse der deutschen Sprache sind nur durch einen Fachsprachentest nachzuweisen, sofern diese nicht durch andere geeignete Nachweise zweifelsfrei belegt werden können (z.B. Deutsch als Muttersprache, Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache, Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule).
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte hier: