Ausbildung nach Psychotherapeutengesetz (PsychThG) - Alte Fassung
Approbation nach Ausbildung in Sachsen
Mit dem Zeugnis Ihrer abgeschlossenen Ausbildung in Sachsen können Sie die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in unserem Amt beantragen. Die weiter beizulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte unserem Antrag auf Erteilung der Approbation.
Antrag auf Erteilung der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(in) oder Psychologische(r) Psychotherapeut(in) nach § 2 Abs.1 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG)
Übergangsregelung - Antrag auf Erteilung der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(in) oder Psychologische(r) Psychotherapeut(in) nach § 2 i.V. m. § 12 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG)
Berufsausübung
Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologische Psychoterapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.
Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1 oder 2 zur Ausübung der Berufe befugt ist.
Die Bezeichnung "Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" darf von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.
Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolges eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung von Kinder oder Jugendlichen mit Erwachsenen erforderlich ist oder bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann.
Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.
Certificate of Good Standing
Die Landesdirektion zuständig für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Certificate of good standing), wenn Sie Ihren Beruf als Psychotherapeut derzeit im Freistaat Sachsen ausüben oder zuletzt ausgeübt haben.
Antrag auf Erteilung der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(in) oder Psychologische(r) Psychotherapeut(in) nach § 2 Abs.1 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG)
Übergangsregelung - Antrag auf Erteilung der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(in) oder Psychologische(r) Psychotherapeut(in) nach § 2 i.V. m. § 12 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG)
Berufsausübung
Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologische Psychoterapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.
Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1 oder 2 zur Ausübung der Berufe befugt ist.
Die Bezeichnung "Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" darf von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.
Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolges eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung von Kinder oder Jugendlichen mit Erwachsenen erforderlich ist oder bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann.
Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.
Certificate of Good Standing
Die Landesdirektion zuständig für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Certificate of good standing), wenn Sie Ihren Beruf als Psychotherapeut derzeit im Freistaat Sachsen ausüben oder zuletzt ausgeübt haben.