Allgemeine Hinweise
4. Hochschulen
Die Hochschulen sind entsprechend dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) aufgenommen.
Die an den - im ASV eingetragenen - Hochschulen eingerichteten Studiengänge können grundsätzlich als förderungsfähig anerkannt werden. Für die Feststellung der Förderungsfähigkeit eines bestimmten Studienganges genügen die von der Hochschule im Formblatt 2 abgegebenen Erklärungen.
4.1 Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum
Hinsichtlich der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum wird auf § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BAföG verwiesen.
4.2 Reform der Psychotherapeutenausbildung
Mit dem am 22. November 2019 verkündeten Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung wurde das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) in der seit 1. September 2020 geltenden Fassung eingeführt. Die Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen wurde reformiert und kann nunmehr im Rahmen eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums erfolgen. Dieses ist regelmäßig förderfähig gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BAföG. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 45 Abs. 3 BAföG.
Für die alten Ausbildungsgänge gilt folgende Übergangsregelung nach § 27 des PsychThG (in der seit 1. September 2020 geltenden Fassung):
In der Übergangszeit bis zum 31. August 2032 (in Härtefällen bis zum 31. August 2035) können die Ausbildungen nach alter Fassung (des PsychThG bis 31. August 2020) weiterhin
abgeschlossen werden, wenn sie vor dem 1. September 2020 begonnen wurden,
und zudem auch weiterhin aufgenommen werden, wenn vor dem 1. September 2020 die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt wurden.
Die Ausbildung nach alter Fassung findet weiterhin an Ausbildungsstätten staatlich anerkannter privater Träger z. B. verschiedenen Instituten für Verhaltenstherapie, Collegs, Gesellschaften und Akademien statt (Eigennamen, kein Rückschluss auf § 2 Abs.1 BAföG). Die Förderung erfolgt für die Ausbildungen nach alter Fassung weiterhin über § 2 Abs. 3 Nr. 1 BAföG i. V. m. § 2 der PsychThV: „Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen.“ Zuständig für die Förderung sind nach § 45 Abs. 1 BAföG wie zuvor auch die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung.
Ob es sich um eine Ausbildung an einem staatlich anerkannten privaten Träger nach alter Fassung oder um ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule handelt, ist an der Bescheinigung nach § 9 BAföG zu erkennen.
Die an den - im ASV eingetragenen - Hochschulen eingerichteten Studiengänge können grundsätzlich als förderungsfähig anerkannt werden. Für die Feststellung der Förderungsfähigkeit eines bestimmten Studienganges genügen die von der Hochschule im Formblatt 2 abgegebenen Erklärungen.
4.1 Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum
Hinsichtlich der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum wird auf § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BAföG verwiesen.
4.2 Reform der Psychotherapeutenausbildung
Mit dem am 22. November 2019 verkündeten Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung wurde das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) in der seit 1. September 2020 geltenden Fassung eingeführt. Die Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen wurde reformiert und kann nunmehr im Rahmen eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums erfolgen. Dieses ist regelmäßig förderfähig gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BAföG. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 45 Abs. 3 BAföG.
Für die alten Ausbildungsgänge gilt folgende Übergangsregelung nach § 27 des PsychThG (in der seit 1. September 2020 geltenden Fassung):
In der Übergangszeit bis zum 31. August 2032 (in Härtefällen bis zum 31. August 2035) können die Ausbildungen nach alter Fassung (des PsychThG bis 31. August 2020) weiterhin
abgeschlossen werden, wenn sie vor dem 1. September 2020 begonnen wurden,
und zudem auch weiterhin aufgenommen werden, wenn vor dem 1. September 2020 die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt wurden.
Die Ausbildung nach alter Fassung findet weiterhin an Ausbildungsstätten staatlich anerkannter privater Träger z. B. verschiedenen Instituten für Verhaltenstherapie, Collegs, Gesellschaften und Akademien statt (Eigennamen, kein Rückschluss auf § 2 Abs.1 BAföG). Die Förderung erfolgt für die Ausbildungen nach alter Fassung weiterhin über § 2 Abs. 3 Nr. 1 BAföG i. V. m. § 2 der PsychThV: „Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen.“ Zuständig für die Förderung sind nach § 45 Abs. 1 BAföG wie zuvor auch die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung.
Ob es sich um eine Ausbildung an einem staatlich anerkannten privaten Träger nach alter Fassung oder um ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule handelt, ist an der Bescheinigung nach § 9 BAföG zu erkennen.