Allgemeine Hinweise
2. Schulwesen des Freistaates Sachsen
Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) gliedert das Schulwesen in verschiedene Schularten und Schulstufen.
Schulstufen sind:
1.) die Primarstufe
3.) die Sekundarstufe II
Zur Definition der einzelnen Schularten wird - soweit sie für eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Frage kommen - verwiesen auf das SchulG.
Im Übrigen wird auf Tz. 2.1.3 bis 2.1.16 der Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföGVwV) verwiesen.
Schulstufen sind:
1.) die Primarstufe
Klassen 1 bis 4
2.) die Sekundarstufe I
Klassen 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen und der Förderschulen sowie die Abendoberschule
3.) die Sekundarstufe II
Klassen 11 und 12 der allgemeinbildenden Schulen und der Förderschulen sowie die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg
Zur Definition der einzelnen Schularten wird - soweit sie für eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Frage kommen - verwiesen auf das SchulG.
§ 6 | Oberschule und Oberschule+ (förderungsfähig nur Kl. 10) | |
§ 7 § 7a |
Gymnasium (förderungsfähig ab Kl. 10) Gemeinschaftsschule (förderungsfähig ab Kl. 10) |
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§ 9 | Berufsfachschule | |
§ 10 | Fachschule | |
§ 11 | Fachoberschule | |
§ 12 | Berufliches Gymnasium (förderungsfähig ab Kl. 11) | |
§ 13 | allgemeinbildende Förderschule (in der Regel für Behinderte) |
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§ 13a | berufsbildende Förderschule | |
§ 14 | Schule des zweiten Bildungsweges
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Im Übrigen wird auf Tz. 2.1.3 bis 2.1.16 der Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföGVwV) verwiesen.