Kommunales Wirtschaftsrecht - Rechtsgeschäfte - Unternehmen und Kommune
[29.06.2015]
Unternehmen und Kommunen
Unter dem Stichwort "Unternehmen und Beteiligungen der Gemeinde" regeln die §§ 94a bis 102 der Sächsischen Gemeindeordnung, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinden Unternehmen "errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen" dürfen. In Betracht kommen Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform (i. d. R. Regiebetriebe und Eigenbetriebe) und in privatrechtlicher Rechtsform (i. d. R. Gesellschaften mit beschränkter Haftung).
Als Arbeitshilfen zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 94a ff SächsGemO haben wir die nachfolgend abrufbaren Hinweise und Formulare erstellt.
Service
- Hinweise zu §§ 94a ff SächsGemO
- Dokumentation über die Prüfung der gesetzlichen Kriterien gemäß § 94a Abs. 1 SächsGemO
- Dokumentation über die Prüfung der gesetzlichen Kriterien gemäß § 96 Abs. 1 SächsGemO
- Dokumentation über die Prüfung der gesetzlichen Kriterien gemäß § 96a Abs. 1 SächsGemO
- Antrag auf Erteilung der rechtsaufsichtlichen Genehmigung gemäß § 102 Abs. 1 SächsGemO
Als Arbeitshilfen zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 94a ff SächsGemO haben wir die nachfolgend abrufbaren Hinweise und Formulare erstellt.
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- Dokumentation über die Prüfung der gesetzlichen Kriterien gemäß § 96 Abs. 1 SächsGemO
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- Antrag auf Erteilung der rechtsaufsichtlichen Genehmigung gemäß § 102 Abs. 1 SächsGemO