Stiftungen - Stiftungsarten
[26.04.2024]
Rechtsfähige Stiftungen
Die häufigste Form der rechtsfähigen Stiftung ist die des bürgerlichen Rechts (§§ 80 bis 88 BGB). Zu ihrer Entstehung sind außer dem Stiftungsgeschäft -der Willenserklärung des Stifters über den Stiftungszweck, das der Stiftung zugesagte Stiftungsvermögen und die Stiftungsorganisation- die staatliche Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 BGB). Nach dem Sächsischen Stiftungsgesetz (SächsStiftG) ist die Landesdirektion Sachsen zuständige Stiftungsbehörde, wenn die Stiftung ihren Sitz in Sachsen haben soll.
Weitere rechtsfähige Stiftungen können Stiftungen des öffentlichen Rechts sein. Diese verfolgen ausschließlich öffentliche Zwecke und entstehen, mit Ausnahme von kommunalen und kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts, durch Gesetz. Kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts entstehen durch den Satzungsbeschluss der kommunalen Gebietskörperschaft und die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde als rechtsfähig. Für die Entstehung kirchlicher Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die kirchlichen Vorschriften und die Staatskirchenverträge.