Stiftungen - Stiftungsarten
[26.04.2024]
Rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts
Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, dem häufigsten Stiftungsfall, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 80 ff BGB. Sie ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung). Sie verfügt ferner über eine eigene Stiftungsorganisation. Die Stiftung ist nach ihrer staatlichen Anerkennung dem externen Einfluss des Stifters entzogen. Ihm steht jedoch ein Gestaltungsrecht im dem Maße zu, wie er sich selbst oder einer Person seines Vertrauens einen Sitz in einem Stiftungsorgan gesichert hat.
Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. In eine Stiftung können alle Arten von Vermögenswerten und Gegenständen eingebracht werden, insbesondere Bar- und Wertpapiervermögen, Grundstücke, Beteiligungen an Unternehmen, Kunstwerke, sonstige Rechte und Gegenstände. Das Stiftungsvermögen muss ausreichend sein, um aus den Nutzungen des Grundstockvermögens den Stiftungszweck erfüllen zu können. Eine Stiftung ohne Bargelderträge ist in der Regel nicht lebensfähig.
Als Stiftungszweck ist jeder zulässig, soweit er das Gemeinwohl nicht gefährdet und die Nutzungen aus dem Grundstockvermögen die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Zweckes gesichert erscheinen lassen. Soweit die Stiftung gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen soll, z. B. auf sozialem, kulturellem, wissenschaftlichem oder religiösem Gebiet, kann der Stiftung unter den Voraussetzungen der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen die Steuerbegünstigung zuerkannt werden. Die Entscheidung hierfür obliegt dem jeweils zuständigen Finanzamt.
Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aus sonstigem Vermögen. Die dauernde Erfülltung des Stiftungszwecks erscheint gesichert, wenn die in der Satzung für die Stiftung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst.
Zur Entstehung der Stiftung sind nach dem BGB das Stiftungsgeschäft und die staatliche Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich. Die Stiftungen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Stiftungen mit Sitz im Freistaat Sachsen ist die Landesdirektion Sachsen. Hier werden sie auch in das Stiftungsverzeichnis aufgenommen.