Stiftungen - Stiftungsarten
[26.04.2024]
Nicht rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts
Nicht rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Vermögensmassen, die von der Stifterin oder dem Stifter mit einer festgelegten Zweckbestimmung auf eine juristische Person des Privatrecht oder öffentlichen Rechts zur treuhänderischen Verwaltung zum Zwecke der dauerhaften Zweckverfolgung übertragen wird. Sie sind keine juristische Person und können somit nicht am Rechtsverkehr teilnehmen. Das Vermögen der Stiftung geht in das Vermögen des Treuhänders über und ist von diesem als Sondervermögen zu führen. Nicht rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts bedürfen zu ihrer Entstehung keiner staatlichen Anerkennung und unterliegen nicht der Aufsicht durch den Staat.
Eine Aufsicht über diese Stiftungen kann jedoch dann erreicht werden, wenn der Treuhänder eine Gebietskörperschaft (z. B. Gemeinde, Landkreis), welche selbst der staatlichen Aufsicht unterliegt, oder eine kirchliche Einrichtung unter Aufsicht der vorgesetzten Kirchenbehörde, ist. Dies setzt jedoch voraus, dass der Stiftungszweck im Rahmen der dortigen Aufgabenbereiche liegt.
Die Errichtung von nicht rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts kann insbesondere dann von Interesse sein, wenn die Geschäftstätigkeit zur Erfüllung des Stiftungszwecks eher gering ausfallen wird oder aber wenn ein nur verhältnismäßig geringes Stiftungskapital eingebracht werden soll und deshalb die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung nicht in Frage kommt. Im Hinblick auf die Steuerbegünstigung wird eine nicht rechtsfähige Stiftung ebenso behandelt, wie eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.