Stiftungen - Stiftungsarten
[07.02.2014]
Stiftungen des öffentlichen Rechts
Stiftungen des öffentlichen Rechts sind solche, die
- ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und
- mit dem Freistaat Sachsen oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen.
Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von kommunalen und kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts entstehen durch Gesetz. Kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts entstehen durch den Satzungsbeschluss der kommunalen Gebietskörperschaft und die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde als rechtsfähig. Für die Entstehung von kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die kirchlichen Vorschriften und die Staatskirchenverträge. Insoweit ist die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung durch eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts nicht möglich.