Stiftungen - Stiftungsarten
[26.04.2024]
Kirchliche Stiftungen
Kirchliche Stiftungen im Sinne des Sächsischen Stiftungsgesetzes sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen und
- von einer Kirche errichtet oder organisatorisch mit einer Kirche verbunden sind oder
- in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind.
Die Anerkennung einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung, deren Aufhebung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung obliegt der Stiftungsbehörde und bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde.
Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Im Übrigen unterliegen kirchliche Stiftungen nicht der Staatsaufsicht, sondern der Aufsicht durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde.