Kommunalverfassungsrecht - Kommunale Zusammenarbeit
[12.03.2014]
Zweckverband - Auflösung/Ausscheiden
Auflösung
Der Zweckverband kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder seine Auflösung beschließen, § 62 Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG. Der Beschluss über die Auflösung muss von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls der Auflösung nicht entgegenstehen. So müssen die bislang durch den Zweckverband wahrgenommenen Pflichtaufgaben weiterhin in einer den öffentlichen Belangen entsprechenden Weise wahrgenommen werden können. Zudem müssen die finanziellen Auswirkungen für die Verbandsmitglieder vertretbar sein und sich die Verbandsmitglieder über die Auseinandersetzung geeinigt haben.
Wird die Genehmigung zur Auflösung erteilt, hat die obere Rechtsaufsichtsbehörde diese im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen (§ 62 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 SächsKomZG).
Die Auflösung wird am Tag nach dieser Bekanntmachung wirksam, sofern die Verbandsversammlung in ihrem Beschluss über die Auflösung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt hat ( § 62 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2 SächsKomZG).
Ausscheiden aus dem Zweckverband
Die Bestimmungen für die Auflösung des Zweckverbandes gelten für das Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder entsprechend, § 62 Abs. 2 Satz 1 SächsKomZG. § 62 Abs. 2 Satz 2 SächsKomZG stellt klar, dass die Möglichkeit, beim Ausscheiden einzelner Mitglieder abweichende Regelungen zu treffen, sich lediglich auf das für den Beschluss über das Ausscheiden erforderliche Stimmquorum bezieht. Die anderen Bestimmungen sind nicht abdingbar.
Wird die Genehmigung zum Verbandsaustritt erteilt, hat die Rechtsaufsichtsbehörde diese im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 SächsKomZG).
Der Verbandsaustritt wird am Tag nach dieser Bekanntmachung wirksam, sofern in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird ( § 62 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2 SächsKomZG).
Ein einseitiges Austrittsrecht sieht das SächsKomZG nur in den Fällen der Eingemeindung vor. Da der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des weggefallenen Verbandsmitglieds eintritt (§ 63 Abs. 1 SächsKomZG), steht ihm das Recht zu, binnen drei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung das Ausscheiden aus dem Zweckverband zu erklären, § 63 Abs. 2, Satz1, 2. Halbsatz SächsKomZG. Die Erklärung des Rechtsnachfolgers über sein Ausscheiden bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (§ 63 Abs. 2 Satz 2 SächsKomZG).