Kommunalverfassungsrecht - Kommunale Zusammenarbeit
[28.09.2006]
Zweckverband - Satzungen
Zur Bildung eines Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten eine Verbandssatzung, die von der Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen ist. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung entsteht der Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Verfahrensablauf ist in einem Schaubild dargestellt. Die Verbandssatzung regelt insbesondere die Aufgaben, die innere Organisation, die Finanzierung und die Abwicklung des Zweckverbandes. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das SächsKomZG und die SächsGemO, zu beachten.
- Siehe auch:
- Checkliste zur Gründung eines Zweckverbandes
- Anlage 1- Beschlüsse der kommunalen Vertretungskörperschaften zur Bildung des Zweckverbandes und zur Verbandssatzung
- Anlage 2 - Deckblatt zum Genehmigungsantrag für die Gründung eines Zweckverbandes
- Anlage 3 - Beschlüsse der kommunalen Vertretungskörperschaften zur Entsendung der weiteren Vertreter und ihrer Stellvertreter in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes
-
Anlagen 1, 2 und 3 als word-Dateien im zip-Container
- Handlungsanleitung zur Änderung einer Zweckverbandssatzung
- Anlage 1 - Muster einer Änderungssatzung
- Anlage 2 - Deckblatt zum Antrag auf Genehmigung der Änderung der Verbandssatzung
- Anlage 3 - Muster eines Aufgabenänderungsvertrages
Das Recht und die Pflicht der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände, die diesem übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, gehen auf den Zweckverband über. So kann der Zweckverband nach den für die Verbandsmitglieder geltenden Vorschriften für sein Aufgabengebiet Satzungen und Rechtsverordnungen erlassen. Sofern die Verbandssatzung dem Zweckverband z.B. die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen hat, kann er durch Satzung Bestimmungen über den Anschluss und die Benutzung an eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung sowie über Abwasserbeiträge und -gebühren treffen.
Der Zweckverband kann ferner seine inneren Angelegenheiten durch Satzung regeln (z.B. über die Entschädigung der Vertreter der Verbandsmitglieder).