Kommunalverfassungsrecht - Kommunale Satzungen
[08.03.2016]
Kommunale Satzungen
Nach § 4 Abs. 1 SächsGemO können die Gemeinden (gleiches gilt auch für die Landkreise und Zweckverbände) ihre weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln. Weisungsangelegenheiten können durch Satzung geregelt werden, wenn ein Gesetz hierzu ermächtigt. Die Satzungsautonomie gehört zum Kernbereich der Selbstverwaltung und ermöglicht es der Gemeinde, ihr Ortsrecht individuell auszugestalten.
Die Satzungen einer Gemeinde werden in der Regel nach folgendem Verfahren erlassen: Der Bürgermeister legt dem Gemeinderat einen Satzungsentwurf zur Beschlussfassung vor. Der Gemeinderat beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung. Anschließend ist die Satzung durch den Bürgermeister auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen.
Je nach Art der Mitwirkung durch die Aufsichtsbehörde unterscheidet man folgende Satzungstypen:
a) anzeigepflichtige Satzungen
Gemäß § 4 Abs. 3 SächsGemO sind Satzungen grundsätzlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besagt, dass die Satzung nach Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens, also nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben ist. Dies gilt immer dann, wenn keine Vorlage- oder Genehmigungspflicht besteht. Stellt die Rechtsaufsichtsbehörde Mängel fest, kann sie die Satzung beanstanden. Der Kreis der anzeigepflichtigen Satzungen ist umfangreich und vielfältig. Er umfasst etwa Organisationssatzungen wie die Hauptsatzung der Gemeinde, Benutzungssatzungen und Abgabesatzungen.
Siehe hierzu auch Deckblatt für die Anzeige einer Satzung
b) vorlagepflichtige Satzungen
Eine Vorlagepflicht gilt nur für Haushalts- und Nachtragssatzungen (§§ 76 Abs. 2, 77 Abs. 1 SächsGemO). Vorlagepflicht bedeutet, dass die Satzung noch vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung und Inkrafttreten der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen ist. Die Satzung darf erst bekannt gemacht werden, wenn die Behörde die Gesetzmäßigkeit der Satzung bestätigt oder die Satzung nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat (§ 119 Abs. 1 SächsGemO).
c) genehmigungspflichtige Satzungen
Für bestimmte Satzungen bzw. Satzungsteile sieht das Gesetz eine Genehmigungspflicht vor. Dies gilt etwa für den Höchstbetrag des Kassenkredits in der Haushaltssatzung (§ 84 Abs. 2, 3 SächsGemO) oder die Verbandssatzung eines Zweckverbandes (§ 49 Abs. 1 SächsKomZG). Die Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Satzung. Unterbleibt sie, ist dieser Mangel nicht heilbar (§ 4 Abs. 4 SächsGemO). Erst wenn die Genehmigung erteilt ist, darf die öffentliche Bekanntmachung erfolgen und kann die Satzung in Kraft treten.