Kommunalverfassungsrecht - Rechtsaufsicht
[21.02.2013]
Wesen und Inhalt der Rechtsaufsicht
Gemäß Artikel 89 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung überwacht der Freistaat die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände. Kontrolliert wird, ob die obliegenden Verpflichtungen erfüllt und die gesetzlichen Schranken eingehalten werden. Nicht der Rechtsaufsicht unterfällt hingegen die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Die Aufsicht ist gemäß § 111 Abs. 3 SächsGemO so auszuüben, dass die Rechte der Kommunen geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert sowie die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft gefördert werden. Wie die Rechtsaufsichtsbehörde die einzelnen Aufsichtsmittel handhabt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
Die Sächsische Gemeindeordnung sieht eine Vielzahl von Aufsichtsmaßnahmen vor, die zueinander in einem Stufenverhältnis stehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass zunächst diejenigen rechtsaufsichtlichen Instrumente zur Anwendung kommen, die am wenigsten in das Recht der kommunalen Selbstverwaltung eingreifen.
Ein besonders schonendes Rechtsaufsichtsmittel ist das Informationsrecht. Zu dessen Ausübung lässt sich die Rechtsaufsichtsbehörde beispielsweise Akten der Kommune vorlegen oder nimmt an Gemeinderats- bzw. Kreistagsitzungen teil. Für bestimmte Satzungsbeschlüsse und Verträge besteht zudem bereits eine gesetzliche Vorlagepflicht.
Beschlüsse und Anordnungen der Kommune, die das Gesetz verletzen, kann die Rechtsaufsichtsbehörde beanstanden und verlangen, dass sie aufgehoben oder abgeändert werden. Das Beanstandungsrecht wird ergänzt durch das Anordnungsrecht und die Möglichkeit der Rechtsaufsichtsbehörde, erforderlichenfalls Anordnungen an Stelle der beaufsichtigten Körperschaft selbst durchzuführen.
Als äußerstes Mittel kann die Rechtsaufsichtsbehörde zur Aufrechterhaltung einer gesetzmäßigen Verwaltung innerhalb der beaufsichtigten Körperschaft einen Beauftragten bestellen. Zudem kann sie die Amtszeit eines Bürgermeisters bzw. Landrats, der den Anforderungen seines Amtes nicht gerecht wird, vorzeitig beenden, wenn erhebliche Missstände in der Verwaltung auftreten und andere Maßnahmen nicht ausreichen.