Rechtsaufsichtsbehörde
[01.03.2012]
Die Landesdirektion Sachsen als Rechtsaufsichtsbehörde
Die Landesdirektion Sachsen hat die unmittelbare Rechtsaufsicht über die Landkreise (Bautzen, Erzgebirgskreis, Görlitz, Leipzig, Meißen, Mittelsachsen, Nordsachsen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Vogtlandkreis, Zwickau), die Kreisfreien Städte (Chemnitz, Dresden, Leipzig) und die kreisübergreifenden Zweckverbände in Sachsen.
Zudem ist die Landesdirektion Sachsen die obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden und Zweckverbände.
Aufgabe der Rechtsaufsicht ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltung. Die staatliche Kommunalaufsicht ist laut Bundesverfassungsgericht das „notwendiges Korrelat zur Selbstverwaltung der Kommunen“ (BVerfGE 78, 341). Dabei achtet die Rechtsaufsicht nicht nur auf die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen und die Einhaltung rechtlicher Schranken, sondern auch auf eine ordnungsgemäße Haushaltswirtschaft. So haben die kommunalen Körperschaften ihre Haushaltssatzungen der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen und sich geplante Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen genehmigen zu lassen. Eine Genehmigungspflicht besteht auch für den Abschluss von Kredit- und Bürgschaftsverträgen sowie diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften.
Bei der Ausübung der Rechtsaufsicht über die Zweckverbände gilt ein besonderes Augenmerk den Gebühren- und Beitragssatzungen, da diese die Verbraucher unmittelbar belasten.