Kommunales Wirtschaftsrecht - Zwangsvollstreckung
[27.02.2013]
Zulassung der Zwangsvollsteckung gegen Kommunen
Allgemeines
Es kann vorkommen, dass eine Kommune ihren zivilrechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und – wie auch bei Privaten – eine Zwangsvollstreckung gegen die Kommune erforderlich wird. Diese bedarf gemäß § 122 SächsGemO der Zulassung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Durch die Zulassung soll sichergestellt werden, dass die Zwangsvollstreckung nicht in Vermögensgegenstände erfolgt, die für die Erfüllung kommunaler Aufgaben und damit für das gedeihliche Zusammenleben der Einwohner in der Kommune erforderlich sind.
Voraussetzungen
Die Zwangsvollstreckung ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde zuzulassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 122 SächsGemO vorliegen. Einen Ermessensspielraum hat die Rechtsaufsichtsbehörde dabei nicht.
- Vollstreckungstitel
Grundlage für die Zulassung der Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde ist ein im ordentlichen Rechtsweg erlangter Vollstreckungstitel (§§ 704, 794 ZPO). Für den geltend gemachten Anspruch muss der zivilrechtliche Rechtsweg gegeben sein. - Kommune als Schuldner
Der Anspruch muss sich gegen die Kommune richten. Es reicht aus, wenn diese gesamtschuldnerisch oder als Bürge in Anspruch genommen wird. Für kommunale Unternehmen gilt § 122 SächsGemO aber nicht. - Geldforderung
Die Vollstreckung muss wegen einer Geldforderung beabsichtigt sein. Die Durchsetzung dinglicher Rechte unterliegt nicht dem Zulassungsvorbehalt des § 122 SächsGemO. - Antrag des Gläubigers
Die Zulassungsverfügung wird erst auf entsprechenden Antrag des Gläubigers erlassen. Dabei obliegt es dem Gläubigers, in seinem Antrag die Vermögensgegenstände zu bezeichnen, in welche er die Zwangsvollstreckung zu betreiben beabsichtigt. § 122 SächsGemO dient dem Erhalt der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Vermögensgegenstände. Es ist aber nicht Aufgabe der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Vollstreckungsgläubiger Vollstreckungsgegenstände nachzuweisen. Der Gläubiger steht daher nicht anders als bei einer Vollstreckung gegen Privatpersonen, deren Vermögensgegenstände er auch in eigener Verantwortung ermitteln muss. - Bedarf an den Vermögensgegenständen
Die Zwangsvollstreckung darf nur dann erfolgen, soweit es sich nicht um Vermögensgegenstände handelt, die für die Erfüllung von Pflichtaufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (§ 122 Abs. 2 SächsGemO). Ein Vermögensgegenstand ist für die Erfüllung einer Pflichtaufgabe dann nicht unentbehrlich, wenn er entweder nicht der Erfüllung einer Pflichtaufgabe dient oder für die Erfüllung einer solchen nicht zwingend benötigt wird. Die Vollstreckung ist also zu versagen, wenn ohne den Vermögensgegenstand die Aufgabenerfüllung gänzlich unmöglich oder unzumutbar ist. Das öffentliche Interesse hingegen steht der Zulassung der Zwangsvollstreckung entgegen, wenn es das private Interesse des Zwangsvollstreckungsgläubigers überwiegt. Dabei muss das öffentliche Interesse für die Gemeinde und ihre Einwohner von herausragender Bedeutung sein. Das Interesse der Kommune, keine Vermögensgegenstände zu verlieren, genügt ebenso wenig, wie die Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben der Zwangsvollstreckung nicht entgegenstehen kann.
Gesetzliche Grundlagen