Kommunales Wirtschaftsrecht - Rechtsgeschäfte - kreditähnliche Rechtsgeschäfte
[10.07.2013]
Rechtsgeschäfte im Einzelnen
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte
Allgemeines und Definition
Die Gemeindeordnung eröffnet den Kommunen in § 82 Abs. 5 die Möglichkeit zum Abschluss sog. kreditähnlicher Rechtsgeschäfte. Damit können die Kommunen zur Finanzierung von Investitionen auf Instrumente, wie sie auch in der Privatwirtschaft genutzt werden, zurückgreifen. Ziel der Gemeindeordnung ist es, der Kommune die wirtschaftlichste Finanzierung zu ermöglichen. Dies entspricht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
Was ein kreditähnliches Rechtsgeschäft ist, legt das Gesetz aber nicht fest. Die Arten kreditähnlicher Rechtsgeschäfte sind zahlreich und verschieden. Deshalb spricht das Gesetz allgemein von der „Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt“. Ein Kredit ist der unter der Verpflichtung zur Rückzahlung aufgenommener Geldbetrag. Dem Kreditnehmer kommt wirtschaftlich also ein bestimmter Geldbetrag zugute, andererseits ist er zur Rückzahlung verpflichtet. Daneben sind oftmals Zinsen zu entrichten. Ein kreditähnliches Rechtsgeschäft ist daher jeder Vertrag zwischen einer Kommune und einem Investor, der in seinen wirtschaftlichen Folgen für die Kommune einer Kreditaufnahme gleichkommt: einerseits kommt die Kommune in der Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils, andererseits ist sie als Gegenleistung zum finanziellen Ausgleich dieses Vorteils in künftigen Haushaltsjahren verpflichtet.
Ein typisches Beispiel für ein kreditähnliches Rechtsgeschäft ist das Finanzierungsleasing. Least eine Kommune ein Auto, so erhält sie den wirtschaftlichen Nutzen an dem Fahrzeug. Diesen gleicht sie durch die Leasingraten wieder aus. Alternativ könnte die Kommune das Auto auch kaufen und zur Finanzierung des Kaufpreises einen Kredit aufnehmen, den sie ratenweise zurückzahlt. Andere Beispiele für kreditähnliche Rechtsgeschäfte sind Stundungsvereinbarungen, Miet-Kauf-Vereinbarungen, langfristige Immobilien-Mietverträge sowie Vor- oder Zwischenfinanzierungsverträge.
Zulässigkeits- und Genehmigungskriterien
Ein kreditähnliches Rechtsgeschäft darf von der Kommune nur unter strengen Voraussetzungen abgeschlossen werden:
- Aufgabenerfüllung
Ein kreditähnliches Rechtsgeschäft darf eine Kommune nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben abschließen. Die Aufgabenerfüllung muss während der gesamten Vertragslaufzeit gesichert sein. - Leistungsfähigkeit der Kommune
Die durch das kreditähnliche Rechtsgeschäft begründeten Zahlungsverpflichtungen müssen mit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune vereinbar sein. Das kreditähnliche Rechtsgeschäft darf nicht zu einer Umgehung von Kreditaufnahmebeschränkungen führen. Denn auch kreditähnliche Rechtsgeschäfte sind Schulden der Kommune.
Deshalb bestimmt die Gemeindeordnung durch einen Verweis in § 82 Abs. 5 auf die für Kreditaufnahmen geltende Vorschrift des § 82 Abs. 2, dass ein kreditähnliches Rechtsgeschäft nur unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Kreditaufnahme zulässig und genehmigungsfähig ist. Als Faustformel gilt daher: Ein kreditähnliches Rechtsgeschäft ist nur dann zulässig, wenn eine Kreditaufnahme in gleicher Höhe zulässig wäre. Kann eine Kommune für eine Investition, beispielsweise den Neubau eines Theaters oder die Sanierung einer Schule, aber keinen Kredit aufnehmen, weil sie Zins und Tilgung voraussichtlich nicht leisten kann, so ist auch ein kreditähnliches Rechtsgeschäft nicht zulässig. - Wirtschaftlichkeit
Der Abschluss eines kreditähnlichen Rechtsgeschäftes muss dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Ein kreditähnliches Rechtsgeschäft kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Sonderfinanzierung nicht ungünstiger als ein Kommunaldarlehen ist und von verschiedenen Anbietern das günstigste Angebot den Zuschlag erhalten hat. Die Kommune muss daher stets einen Wirtschaftlichkeitsvergleich anfertigen.
Rechtsaufsichtliche Genehmigung
Der Abschluss eines kreditähnlichen Rechtsgeschäfts bedarf der rechtsaufsichtlichen Genehmigung. Bis zur Erteilung dieser ist es unwirksam, nach der Versagung nichtig (§ 120 Abs. 1 SächsGemO). Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft neben dem Vorliegen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Gemeinde- oder Stadtrates bzw. Kreistages auch, ob die Kommune die Einhaltung der gesetzlichen Kriterien geprüft hat und diese auch tatsächlich vorliegen.
gesetzliche Grundlagen
- Verfassung für den Freistaat Sachsen
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen
- Gesetz über kommunale Zusammenarbeit im Freistaat Sachsen
- Verwaltungsvorschrift zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich (KommInvestVwV)
- Verordnung über Freistellungen von kommunalwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten (KomFreiVO)
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