Kommunalfinanzen - Haushaltsprüfung - genehmigungspflichtige Bestandteile
[17.02.2017]
Genehmigungspflichtige Bestandteile
Haushaltsstrukturkonzept
Da die Erfüllung kommunaler Aufgaben nur im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit möglich ist, macht es die Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs zwingend notwendig, dass die Kommune umgehend alle dazu erforderlichen Maßnahmen ergreift. Hierfür stellt das Haushaltssicherungskonzept ein geeignetes Mittel dar.
In § 72 Abs. 4 und 5 SächsGemO ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Kommune zwingend ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen hat. Gemäß § 72 Abs. 6 SächsGemO bedürfen das Haushaltsstrukturkonzept und dessen Änderung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
Das Haushaltsstrukturkonzept hat den Haushaltsausgleich spätestens im vierten Folgejahr nachzuweisen.