Kommunalfinanzen - Haushaltsprüfung - genehmigungspflichtige Bestandteile
[16.01.2019]
Genehmigungspflichtige Bestandteile
Kassenkredite
Gemäß § 84 Abs. 3 SächsGemO bedarf der Höchstbetrag der Kassenkredite im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn er ein Fünftel der im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit übersteigt.
Die Genehmigung ist – wie auch die Genehmigung der Kredite und der Verpflichtungsermächtigungen – unter den Gesichtspunkten einer geordneten Haushaltswirtschaft zu erteilen. Auf die Aussagen zur Kreditgenehmigung wird deshalb an dieser Stelle verwiesen.
Sofern die Rechtsaufsichtsbehörde Kenntnis davon hat, dass der Bedarf an Kassenkrediten (teilweise) auf nicht rechtzeitig eingeleiteten Einzugsmaßnahmen beruht, ist die Genehmigung nicht oder nur teilweise zu erteilen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Inanspruchnahme eines Kassenkredites Konsolidierungsmaßnahmen verzögert oder die Beitreibung z. B. von Kommunalabgaben ohne sachlichen Grund hinausgeschoben werden soll.