Kommunalfinanzen - Haushaltsprüfung - genehmigungspflichtige Bestandteile
[10.12.2010]
Genehmigungspflichtige Bestandteile
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf gemäß § 81 Abs. 4 SächsGemO insoweit der Genehmigung, als in den Jahren, in denen voraussichtlich Ausgaben aus den Verpflichtungen zu leisten sind, Kreditaufnahmen vorgesehen sind. Im Übrigen gelten für die Genehmigung von Verpflichtungsermächtigungen die gleichen Kriterien wie für die Kreditgenehmigung.