Kommunalfinanzen - Haushaltsprüfung - formelle Prüfung
[17.04.2019]
Grundsätze der Haushaltsprüfung
Formelle Prüfung
Ist die Haushaltssatzung beschlossen, ist sie gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Bevor diese inhaltlich, also materiell-rechtlich geprüft wird, ist ein formelles Prüfverfahren voranzustellen. Im Rahmen der formellen Prüfung wird durch die Rechtsaufsichtsbehörde kontrolliert, ob das in § 76 SächsGemO normierte Verfahren zum Erlass einer Haushaltssatzung eingehalten wurde. Die Einhaltung des gesetzlich geregelten Verfahrens ist insbesondere deshalb so wichtig, weil Verfahrensfehler grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Satzung führen.
Bevor das zuständige Gremium (Gemeinde- bzw. Stadtrat, Kreistag, Verbandsversammlung) die Haushaltssatzung beschließen kann, ist deren Entwurf gemäß § 76 Abs. 1 SächsGemO an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen. Während dieser Zeit darf jeder Einsicht in den Entwurf nehmen; jedoch haben nur Einwohner und Abgabepflichtige die Möglichkeit, für die Dauer von 14 Arbeitstagen Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. In der ortsüblichen Bekanntgabe über die Auslegung muss auf die Einspruchsfrist hingewiesen werden.
Die Rechtsaufsichtsbehörde lässt sich hierzu die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung vorlegen und prüft, ob die notwendigen Angaben enthalten sind, insbesondere auf die korrekte Einwendungsfrist hingewiesen wurde. Das Gesetz sieht weiter vor, dass vor der Beschlussfassung der Haushaltssatzung über die fristgemäß erhobenen Einwendungen der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung entscheidet. Auch dies prüft die Rechtsaufsichtsbehörde. Gemäß § 76 Abs. 2 SächsGemO ist die Haushaltssatzung in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.
Bei der Einberufung der Sitzung sind die Anforderungen des § 36 Abs. 3 SächsGemO zu berücksichtigen. Die Rechtsaufsichtsbehörde muss daher prüfen, ob der Bürgermeister den Gemeinderat schriftlich und mit angemessener Frist einberufen hat. Hierzu sind der Rechtsaufsichtsbehörde die Einladungen an die Räte vorzulegen. Gleiches gilt für die ortsübliche Bekanntmachung (Aushänge, Veröffentlichungen im Amtsblatt etc.), weil gemäß § 36 Abs. 4 SächsGemO Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen rechtszeitig ortsüblich bekanntzugeben sind. Bei der Vorlage der Haushaltssatzung kann eines der aufgeführten Deckblätter verwendet werden:
Im Rahmen der formellen Prüfung hat die Rechtsaufsichtsbehörde auch darauf zu achten, dass die Beschlussvorlage (Entwurf der Haushaltssatzung/des Haushaltsplanes) ordnungsgemäß in den Rat eingebracht worden ist. Dazu zählt z. B., dass nach Einbringung des Haushaltsentwurfes seitens der Verwaltung keinerlei Veränderungen vorgenommen werden dürfen. Nur der Rat kann ab diesem Zeitpunkt Änderungen einbringen und beschließen. Ist die Satzung formell ordnungsgemäß zustande gekommen, schließt sich als nächster Schritt die materielle Prüfung an.
Für den Fall, dass Verfahrensfehler festgestellt werden, gibt die Rechtsaufsichtsbehörde die eingereichten Unterlagen unverzüglich zurück. Die Kommune hat dann das gesamte Verfahren zu wiederholen. Ein Verstoß gegen die zwingend einzuhaltenden Verfahrensvorschriften hätte die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge.