Kommunalfinanzen - Gemeindefinanzierung
[21.06.2016]
Grundsätze der Gemeindefinanzierung
Das Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verschafft den Gemeinden gegen den Bund keinen Anspruch auf eine finanzielle Mindestausstattung. Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 GG besagt lediglich, dass den Gemeinden in den Ländern das Selbstverwaltungsrecht gewährleistet ist.
Unmittelbare Finanzbeziehungen zwischen Bund und Gemeinden sind im Hinblick auf die bundesstaatliche Ordnung untersagt. Der finanzielle Grundbedarf der Kommunen wird gemäß Artikel 87 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung allgemein garantiert.
Diese Bestimmung verpflichtet den Freistaat Sachsen dafür zu sorgen, dass die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können. Dies beinhaltet eine Einstandspflicht für eine ausreichende Finanzausstattung, soweit die Gemeinden, Landkreise und andere Gemeindeverbände nicht durch eigene Einnahmen bzw. Mittel des Bundes eine aufgabenadäquate Finanzausstattung haben.
Darüber hinaus verpflichtet Artikel 85 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Sächsischen Verfassung den Gesetzgeber, bei Übertragung von Aufgaben auf die kommunalen Träger der Selbstverwaltung Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.
Ein bezifferter Mindestanspruch der einzelnen Gemeinden bezüglich der ihnen vom Land zufließenden Mittel kann aus Artikel 87 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung nicht hergeleitet werden. Führt die Übertragung der Aufgaben zu einer Mehrbelastung der kommunalen Träger der Selbstverwaltung, so ist ein entsprechender Ausgleich zu schaffen.
Der Ausgleich eines ungedeckten Mehrbedarfs erfolgt im Rahmen steuerkraftunabhängiger, einwohnerbezogener Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. Reichen die eigenen Einnahmequellen zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung im Pflichtbereich nicht aus, so sollen diese durch staatliche Finanzzuweisungen an die Kommunen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs ergänzt werden.
Dabei sind immer auch die Belange des Freistaates Sachsen, also die eigene angemessene Finanzausstattung und finanzielle Leistungsfähigkeit zu beachten. Schlüsselzuweisungen erhalten die Kommunen zur Stärkung ihrer mangelnden eigenen Steuer- bzw. Umlagekraft.
Für die Bewilligung ist die Landesdirektion Sachsen im Zusammenwirken mit dem Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen zuständig. Die Landesdirektion ist ebenfalls Bewilligungsbehörde für Bedarfszuweisungen, mit denen außergewöhnliche Finanzsituationen der Kommunen, die nicht aus eigener Kraft oder mit anderen Mitteln bewältigt werden können, ausgeglichen werden sollen.