Vereine - Verfahren
[02.05.2013]
Verfahren zur Verleihung der Rechtsfähigkeit
Falls ein Verein mit Sitz in Sachsen die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein anstrebt, ist bei der Landesdirektion Sachsen ein Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit des wirtschaftlichen Vereins zu stellen.
Dem Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit sind die Satzung des Vereins in Urschrift und unbeglaubigter Abschrift sowie das Protokoll zur Gründungsversammlung des Vereins beizufügen. Außerdem ist eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstands beizufügen. Vor der Antragstellung sollte jedoch vom Verein geprüft werden, ob die strengen Voraussetzungen für die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein überhaupt erfüllt sind.
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein kommt gemäß § 22 BGB nur dann in Betracht, wenn der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und es dem Verein darüber hinaus nicht zugemutet werden kann, sich in einer anderen handels- oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsform (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) zu organisieren und auf diese Weise die Rechtsfähigkeit zu erlangen.
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB ist anderen Organisationsformen des Handels- und Gesellschaftsrechts, durch die die Rechtsfähigkeit erlangt werden kann, nachrangig.
Der Verein muss deshalb sämtliche mögliche Versuche ausgeschöpft haben, die Rechtsfähigkeit auf anderem Wege zu erlangen. Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins durch bundesgesetzliche Sonderregelungen (z.B. nach dem Marktstrukturgesetz) ausdrücklich zugelassen ist.
Dem Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit sind die Satzung des Vereins in Urschrift und unbeglaubigter Abschrift sowie das Protokoll zur Gründungsversammlung des Vereins beizufügen. Außerdem ist eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstands beizufügen. Vor der Antragstellung sollte jedoch vom Verein geprüft werden, ob die strengen Voraussetzungen für die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein überhaupt erfüllt sind.
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein kommt gemäß § 22 BGB nur dann in Betracht, wenn der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und es dem Verein darüber hinaus nicht zugemutet werden kann, sich in einer anderen handels- oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsform (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) zu organisieren und auf diese Weise die Rechtsfähigkeit zu erlangen.
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB ist anderen Organisationsformen des Handels- und Gesellschaftsrechts, durch die die Rechtsfähigkeit erlangt werden kann, nachrangig.
Der Verein muss deshalb sämtliche mögliche Versuche ausgeschöpft haben, die Rechtsfähigkeit auf anderem Wege zu erlangen. Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins durch bundesgesetzliche Sonderregelungen (z.B. nach dem Marktstrukturgesetz) ausdrücklich zugelassen ist.