Stiftungen - Begrifflichkeiten und Beispiele
[26.04.2024]
Inhaltliche Begriffserläuterungen
Jahresabschlüsse
Gemäß § 7 des Sächsischen Stiftungsgesetzes haben die Stiftungsorgane die Stiftung nach den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung sparsam und wirtschaftlich zu verwalten sowie nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Rechnung zu führen. Das Stiftungsgrundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Bestand und seiner Ertragskraft zu erhalten. Die Verwaltung hat nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zu erfolgen und dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.
Ob und mit welchem Erfolg diese Grundsätze von den Stiftungsorganen verwirklicht worden sind, spiegelt sich insbesondere in dem vom Stiftungsvorstand zu erstellenden Jahresabschluss, bestehend aus dem Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, der Jahresrechnung (mit Prüfbericht zwingend bei nicht steuerbegünstigten Stiftungen oder soweit gemäß Stiftungssatzung gefordert bzw. von der Stiftung veranlasst) sowie der aktuellen Vermögensaufstellung, wider. Insoweit stellen die Jahresabschlussunterlagen eine wichtige Grundlage sowohl für die stiftungsinterne Kontrolle als auch für die externe Beaufsichtigung durch die Stiftungsbehörde dar. Die gesetzliche Verpflichtung für den Vorstand zur Erstellung eines Jahresabschlusses ergibt sich aus § 7 Abs. 3 des Sächsischen Stiftungsgesetzes, wobei die Jahresabschlussunterlagen dem Mindestinhalt gemäß §§ 259, 260 BGB entsprechen müssen. Nach § 7 Abs. 3 des Sächsischen Stiftungsgesetzes ist der Stiftungsvorstand verpflichtet, die Jahresabschlussunterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der Stiftungsbehörde einzureichen.
Besondere Anforderungen an den Jahresabschluss einschließlich der Rechnungslegung sind gesetzlich nicht vorgegeben, können jedoch in der Stiftungssatzung oder in der Geschäftsordnung ausdrücklich festgeschrieben werden. Das betrifft beispielsweise eine Frist für die Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses, die anzuwendende Methode für die Rechnungslegung, die Prüfung der Jahresrechnung durch einen externen Prüfer usw.
Nicht steuerbegünstigte Stiftungen erbringen die Nachweise durch einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und einen Prüfungsbericht einern verwaltungseigenen Stelle der staatlichen Rechnungsprüfung, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, eines Prüfungsverbandes oder einer anderen zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugten Person oder Gesellschaft.
Folgende inhaltliche Mindestanforderungen sind an die Jahresabschlussunterlagen zu stellen:
Tätigkeitsbericht:
Im Tätigkeitsbericht sind die Aktivitäten der Stiftung im Hinblick sowohl auf die Stiftungsverwaltung als auch zur Erfüllung des Stiftungszwecks darzustellen. Das betrifft insbesondere die Anzahl der Sitzungen der Stiftungsorgane mit dem wesentlichsten Sitzungsinhalt, eine Einschätzung der Ergebnisse bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die konkreten Aktivitäten und Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks einschließlich der geförderten Projekte.
Jahresrechnung:
Mangels fehlender gesetzlicher Vorgaben kann die Jahresrechnung einer Stiftung auf der Grundlage der Kameralistik, der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung oder der kaufmännischen Bilanzierung mit Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) erstellt werden. Im Interesse einer objektiven Darstellung der tatsächlichen Geschäfts- und Vermögenslage wird grundsätzlich die Rechnungslegung nach dem HGB empfohlen, insbesondere für Stiftungen mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. mit umfangreichen wirtschaftlichen oder finanziellen Betätigungen. In jedem Fall müssen die laufenden Einnahmen und Ausgaben, eventuelle Zustiftungen und Zuwendungen sowie die Verwendung der Mittel vollständig und nachvollziehbar dargestellt werden.
Vermögensaufstellung:
Die Vermögensaufstellung muss die tatsächliche Vermögenslage der Stiftung zum jeweiligen Stichtag widerspiegeln (Höhe und Struktur des gebundenen Stiftungsgrundstockvermögens, zweckgebundene und freie Rücklagen, Jahresvortrag, Verbindlichkeiten usw.).
Soweit die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen externen Prüfer vorgesehen ist, sollte sich der Prüfauftrag an den Prüfer grundsätzlich auch auf die Erhaltung des Stiftungsgrundstockvermögens, die Einhaltung der steuerrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung (bei gemeinnützigen Stiftungen), die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel sowie die ordnungsgemäße Geschäftsführung erstrecken. Soweit das nicht der Fall ist, erfolgt die Prüfung durch die Stiftungsbehörde.