Stiftungen - Verfahren
[30.08.2024]
Verfahren zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung
Anerkennung
Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn der Inhalt des Stiftungsgeschäfts und der Satzung den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis Absatz 3 BGB entspricht und keine Versagungsgründe vorliegen (z. B. keine dauerhafte und nachhaltige Zweckerfüllung wegen zu geringer finanzieller Ausstattung, Gefährdung des Gemeinwohls).
Die Anerkennung erfolgt durch einen schriftlichen Verwaltungsakt, welcher nicht unter Bedingungen oder Auflagen ergehen darf, und wird öffentlich im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. Nach der Anerkennung ist vom Stifter das der Stiftung im Stiftungsgeschäft zugesagte Vermögen zu übereignen und der Übergang der Landesdirektion Sachsen nachzuweisen.
Die anerkannte rechtsfähige Stiftung wird bei der Landesdirektion Sachsen im Stiftungsverzeichnis geführt und unterliegt der Stiftungsaufsicht durch diese.
(Weitere Hinweise: Leitfaden des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts)