Stiftungen - Verfahren
[26.04.2024]
Verfahren zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung
Antrag
Der Antrag auf Anerkennung der Stiftung ist formlos bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen, wobei der Antrag mit Datum zu versehen und vom Stifter, bei mehreren Stiftern von allen, oder dessen Bevollmächtigten unter Vorlage der Vollmacht persönlich zu unterzeichnen ist. Dem Antrag sind je zwei Ausfertigungen des Stiftungsgeschäftes und der Satzung sowie ein Nachweis über die Bereitstellung des zugesagten Stiftungsvermögens und ggf. der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamtes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beizufügen. Eine notarielle Beurkundung des Stiftungsgeschäfts und der Satzung ist nicht erforderlich, kann jedoch erfolgen (§126 BGB).