Stiftungen - Verfahren
[26.04.2024]
Verfahren zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung
Als Stifter kommt jede natürliche und juristische Person in Frage, die bereit ist, sich von einem Teil ihres Vermögens zu trennen und dieses für einen bestimmten, von ihr bestimmten Zweck zu Verfügung zu stellen.
Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts (§§ 80 bis 88 BGB) entsteht durch das vom Stifter aufzustellende Stiftungsgeschäft mit Satzung und der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde. Für Stiftungen, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben sollen, ist die Landesdirektion Sachsen, entweder die Dienststelle Dresden oder die Dienststelle Leipzig (siehe vorn: Stiftungen in Sachsen), zuständig.
Eine Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird, ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn der Stifter im Stiftungsgeschäft der Stiftung eine Satzung gibt, die mindestens Regelungen enthält über
- den Namen der Stiftung,
- den Sitz der Stiftung,
- den Zweck der Stiftung,
- das Vermögen der Stiftung und
- die Bildung des Vorstandes sowie
Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zuzätzlich enthalten:
- die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und
- Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.