Kommunalverfassungsrecht - Öffentliches Dienstrecht
[21.02.2013]
Öffentliches Dienstrecht
Zur allgemeinen Kommunalaufsicht gehört auch die Beratung der Kommunen und Zweckverbände sowie im Einzelfall der Bediensteten und Bürger in allen Angelegenheiten des Beamten-, Nebentätigkeits-, Laufbahn-, Besoldungs-, Arbeits- und Tarifrechts.
Dienstaufsichtsbeschwerden
Darüber hinaus prüft die Landesdirektion Dienstaufsichtsbeschwerden, also Beschwerden über das dienstliche und außerdienstliche persönliche Verhalten von Landräten, der Oberbürgermeister/innen der Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden, Leipzig und von Vorsitzenden kreisübergreifender Zweckverbände. Für Beschwerden über die weiteren Bediensteten ist der Leiter der jeweiligen Kommunalverwaltung oder des jeweiligen Zweckverbandes zuständig.
Dienst- und Disziplinarrecht
Die Landesdirektion Sachsen nimmt des Weiteren die dienstrechtlichen Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der Obersten Dienstbehörde für die Landräte, die Oberbürgermeister/innen der Kreisfreien Städte und Verbandsvorsitzenden wahr, soweit diese nicht in eigener Angelegenheit tätig werden können. Dazu zählen zum Beispiel die Prüfung von Nebentätigkeiten, die Durchführung von Disziplinarverfahren und die Erteilung von Aussagegenehmigungen (vgl. § 159 Abs. 4 SächsBG, § 117 Abs. 1 SächsDO).
Im Rahmen der Wahlprüfung i.S.d. § 45 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (KomWG) überprüft die Landesdirektion nicht nur, ob die Wahl des Landrates oder der Oberbürgermeister/innen der Kreisfreien Städte gültig ist, sondern auch, ob in der Person des Gewählten Hinderungsgründe vorliegen, die gegen die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit sprechen. In diesem Zusammenhang bewertet die Landesdirektion auch die Auskunft der Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheit der ehemaligen DDR, gegebenenfalls unter Beiziehung der vollständigen Akten.