Aufgaben
[04.04.2023]
Beaufsichtigung und Vollzug glücksspielrechtlicher Anordnungen und Verfügungen
Öffentliche Glücksspiele dürfen in Deutschland nur mit der Erlaubnis der zuständigen Behörden veranstaltet und vermittelt werden. Grundlage ist hier der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) und in Sachsen das Sächsische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG). Die Landesdirektion Sachsen ist die obere Glücksspielaufsichtsbehörde für den gesamten Freistaat Sachsen. Hierbei nimmt sie insbesondere die Aufgaben als Vollzugsbehörde für alle glücksspielrechtlichen Anordnungen und Verfügungen wahr (§ 19 Abs. 2 SächsGlüStVAG). Unser Dienstsitz ist Leipzig.
Wir genehmigen und beaufsichtigen die (Lotto)Annahmestellen der sächsischen Lottogesellschaft mbH und erteilen Erlaubnisse für Kleine Lotterien und das PS-Sparen (hier das PS Sparen der Sparkassen und der Volks-und Raiffeisenbanken in Sachsen).
Daneben sind wir für die Erlaubniserteilung der Anträge der Wettveranstalter auf Vermittlung von Sportwetten zuständig und überwachen die Wettvermittlungsstellen.
Bei Spielhallen prüfen wir die glücksspielrechtlichen Anforderungen im Erlaubnisverfahren und überwachen deren Einhaltung.
Wir beaufsichtigen die Spielbanken in Chemnitz, Dresden und Leipzig und überwachen die suchtpräventiven Maßnahmen aller Anbieter.
Außerdem überwachen wir die Werbung für öffentliches Glücksspiel. Illegales Glückspiel und unerlaubte Werbung für Glücksspiel ist strafbar (§§ 284, 287 StGB) und wird untersagt.
Nicht zuständig sind wir hingegen für das gewerbliche Spiel nach der Gewerbeordnung und Spielverordnung (z.B. Geldgewinnspielgeräte in Gaststätten, mit Ausnahme der Prüfung des Anschlusses an das Spielersperrsystem OASIS), das in die Verantwortung der Gewerbebehörden fällt. Buchmacher und Totalisatoren im Pferdewettbereich sind in der Aufsicht dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in Dresden unterstellt.
Wir genehmigen und beaufsichtigen die (Lotto)Annahmestellen der sächsischen Lottogesellschaft mbH und erteilen Erlaubnisse für Kleine Lotterien und das PS-Sparen (hier das PS Sparen der Sparkassen und der Volks-und Raiffeisenbanken in Sachsen).
Daneben sind wir für die Erlaubniserteilung der Anträge der Wettveranstalter auf Vermittlung von Sportwetten zuständig und überwachen die Wettvermittlungsstellen.
Bei Spielhallen prüfen wir die glücksspielrechtlichen Anforderungen im Erlaubnisverfahren und überwachen deren Einhaltung.
Wir beaufsichtigen die Spielbanken in Chemnitz, Dresden und Leipzig und überwachen die suchtpräventiven Maßnahmen aller Anbieter.
Außerdem überwachen wir die Werbung für öffentliches Glücksspiel. Illegales Glückspiel und unerlaubte Werbung für Glücksspiel ist strafbar (§§ 284, 287 StGB) und wird untersagt.
Nicht zuständig sind wir hingegen für das gewerbliche Spiel nach der Gewerbeordnung und Spielverordnung (z.B. Geldgewinnspielgeräte in Gaststätten, mit Ausnahme der Prüfung des Anschlusses an das Spielersperrsystem OASIS), das in die Verantwortung der Gewerbebehörden fällt. Buchmacher und Totalisatoren im Pferdewettbereich sind in der Aufsicht dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in Dresden unterstellt.