Suchtprävention
[20.04.2022]
Leitfaden zum notwendigen Inhalt eines Sozialkonzeptes
Gemäß § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021) wird Veranstaltern und Vermittlern öffentlichen Glücksspiels die Verpflichtung zur Aufstellung eines konkreten Sozialkonzeptes vorgegeben:
"Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, den Jugend- und Spielerschutz sicherzustellen, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesen Zwecken haben die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen Sozialkonzepte zu entwickeln und umzusetzen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. Die Sozialkonzepte sind differenziert auf die verschiedenen Glücksspielformen abzustimmen."
Bei der Entwicklung und Fortschreibung eines Sozialkonzeptes soll jeder Verpflichtete besonders darauf achten, dass sein vorzulegendes Sozialkonzept den individuellen Anforderungen seines Angebotes gerecht wird. Es gibt hierbei kein Standardsozialkonzept, welches auf jedes Glücksspielangebot universell angewendet werden kann. Vielmehr soll jeder Verpflichtete gerade bei Auftragsarbeiten immer kontrollieren, ob das gelieferte Sozialkonzept mit den dargestellten Maßnahmen auch wirklich den Anforderungen seines konkreten Glücksspielangebotes entspricht.
Jedem Verpflichteten sollte dabei klar sein, dass das Sozialkonzept bei der Aufsichtsbehörde über Erlaubnis oder Untersagung des gewerblichen Betriebes entscheidend sein kann.
Im Folgenden werden einige allgemeine und besondere Inhalte eines möglichen Sozialkonzeptes exemplarisch vorgestellt, an welchen Sie den Inhalt Ihres konkreten Sozialkonzeptes orientieren können. Es bleibt jedoch zu betonen, dass es sich hierbei weder um eine abschließende Aufzählung von Maßnahmen noch um ein Muster-Sozialkonzept handelt.
Zugleich bleibt weiterhin zu beachten, dass die Erstellung des Sozialkonzepts unabhängig von gewerberechtlichen oder anderen rechtlichen Vorgaben besteht.
II. Allgemeine Maßnahmen
Im Sozialkonzept sind alle Maßnahmen zum verantwortungsvollen Umgang öffentlichen Glücksspiels aufzuführen, die Veranstalter oder Vermittler öffentlichen Glücksspiels unabhängig von der Art des angebotenen Glücksspiels wahrzunehmen haben. Vereinzelte Maßnahmen können dabei auch mehreren Zwecken gleichzeitig dienen.
1. Spielerbezogene Maßnahmen
1.1 Erläuterung zum Umgang mit konkreten Maßnahmen, wie der Zugang von Jugendlichen und Spielsuchtbetroffenen zu der Spielstätte verhindert wird.
- mit vorab festgelegtem finanziellen und/oder zeitlichen Limit spielt,
- regelmäßige, ausreichend lange Spielpausen einhält,
- Gewinnchancen und Verlustrisiken vor dem Spielbeginn erkannt hat,
- nur mit eigenem Geld spielt, niemals hierfür Geld extra leiht,
- nur mit Geld spielt, dass nicht anderweitig dringend benötigt wird,
- Verluste nicht durch weiteres Spielen aufholen will,
- Glücksspiel nicht als Einkommensquelle ansieht,
- andere Freizeitaktivitäten und Freundschaften nicht vernachlässigt,
- Glücksspiel nicht als Flucht vor Problemen und Sorgen betreibt.
1.3. Erläuterung zum Umgang mit kostenlosen Informationsmaterialen über die Gefahren des Glücksspiels sowie der Suchtprävention, welche jedem Spieler in der Spielstätte jederzeit zugänglich sein sollen. Das Informationsmaterial hat dem aktuellen wissenschaftlichen Stand zu entsprechen.
1.4. Erläuterung, wo und wie für erkannt suchtgefährdete Spieler Ansprechpartner und Informationstelefonnummern angeboten werden. Hier kann insbesondere auf die kostenlose Hotline der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) zur Glücksspielsucht Bezug genommen werden (Telefon: 0800 1 37 27 00).
2. Personalbezogene Maßnahmen
2.1. Erläuterung zu bereits durchgeführten sowie vorgesehenen Schulungen der Mitarbeiter, die im Kontakt zu den Spielern stehen. Die Schulungen und Lehrgänge der Mitarbeiter sollen insbesondere die Kernziele des Jugend- und Spielerschutzes sowie die Gefahren der Spielsucht einbeziehen. Die wesentlichen Inhalte der Schulung sollen dokumentiert sein.
2.2. Erläuterung über geplante Schulungsintervalle der Mitarbeiter. Umfasst werden sollte auch, dass eine Schulung nach Neueinstellung eines Mitarbeiters möglichst zeitnah erfolgt. Aktualisierungen von Schulungen sollten regelmäßig und möglichst alle drei Jahre erfolgen, damit der aktuelle wissenschaftliche Stand hinsichtlich der Kenntnisse über Spielsuchtgefahren effektiv in der Spielstätte umzusetzen.
2.3. In Betracht kommen kann die interne Bestimmung eines Beauftragten für Spielerschutz. Der Beauftragte für Spielerschutz kann erster Ansprechpartner für Mitarbeiter und Vorgesetzte sein, die Dokumentationen zum Sozialkonzept führen und einzelne Maßnahmen koordinieren. Dazu kann er nach regelmäßigen Schulungen zur Sucht allgemein, Erkennungsmerkmalen und Folgen der Glücksspielsucht, zu verantwortungsvollem Umfang mit Glücksspiel, des Jugend- und Spielerschutzes sowie dem Umgang mit betroffenen Kunden zentrale Schnittstelle für Spieler und Servicemitarbeiter sein.
2.4. Erläuterung, wie die Sensibilisierung der Mitarbeiter auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages sowie des Problems der Spielsucht konkret erfolgt. Dies kann zum Beispiel mit regelmäßiger Unterrichtung durch den Spielstättenbetreiber selbst, einen Verantwortlichen für Spielerschutz oder einen beauftragten Dritten dokumentiert werden.
2.5. Erläuterung, ob bzw. wie konkrete Ansprachen an betroffene Spieler in der Spielstätte erfolgen sowie, ob die Vermittlung an Suchtberatungsstellen, insbesondere in der näheren Umgebung, vorgesehen ist und wie dies dokumentiert wird.
2.6. Erläuterung, welche Festlegungen getroffen werden, damit angestellte Mitarbeiter nicht an Glücksspielen in der Spielstätte teilnehmen. Hierdurch soll der negativen Vorbildwirkung vorgebeugt werden.
2.7. Erläuterung, wie und wann Mitarbeiter auf die Konsequenzen bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, des Glücksspielstaatsvertrages und des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag hingewiesen werden.
3. Administrative Maßnahmen
3.1. Erläuterung zur regelmäßigen Fortschreibung sowie über die Abrufbarkeit des aktuellen Sozialkonzepts für die Aufsichtsbehörde.
3.2 Erforderliche Stammdaten auf dem Deckblatt: Name/ Anschrift der Spielstätte, Kontaktdaten des Betreibers, ggf. Kontaktdaten des Beauftragten für Spielerschutz, Ort, Datum, Unterschrift des Betreibers und ggf. des Beauftragten für Spielerschutz.
3.3 Erläuterung, ob bzw. wie ein Früherkennungssystems hinsichtlich problematischen oder pathologischem Spielerverhalten (Spielsucht) erfolgt. Darauf Bezug nehmend können folgende Merkmale auf ein krankhaftes Spielproblem hindeuten:
- Veränderungen im Spielverhalten: höhere Einsätze, längere Spieldauer,hektischeres Spielen, häufigere Besuche, Verlusten hinterherjagen (Erhöhung der Einsätze nach Verlusten), Reduzierung der Einsätze (Geldmangel, etc.);
- Wiederholtes Warten vor der Öffnung der Spielstätte, Unruhe vor dem Einlass;
- Gast zeigt auffällige Veränderungen von Verhalten und Erscheinungsbild;
- Unterbrechung des Spiels um Geld zu holen, Geldborgen von Mitspielern;
- Gast spielt wiederholt, bis er offensichtlich kein Geld mehr hat;
- Unterbrechungen des Spiels nur im Eiltempo;
- Personifizierung des Automaten (Reden, Fluchen mit dem Automaten; Streicheln des Automaten, Gewaltanwendung gegen den Automaten);
- depressive Stimmung während des Spiels, fehlendes Interesse am Gewinn, geistige Abwesenheit, verzerrte Wahrnehmung („Andere gewinnen immer, ich nie");
- Gefühlsausbrüche, Aggressivität, Gereiztheit, Zeichen von Unruhe bzw. Nervosität;
- Informationen durch Angehörige, Freunde etc.;
- Aussagen von Spielern über Verluste oder Familienprobleme;
- Aberglaube und Rituale als Teil der Spielaktivitäten;
- Berichte über häufige Gewinne, Prahlen, Verleugnung der Spielintensität;
- Bespielen mehrerer Automaten gleichzeitig;
- Verlassen der Spielstätte bei Schließung nur auf Druck;
- Manipulationsversuche, Mord- und Selbstmorddrohung;
- Spielen unter erkennbaren Alkohol- und/oder Drogeneinfluss;
- Spielgast versucht erfolglos, die Spielhallenbesuche einzustellen oder zu reduzieren.
3.4 Erläuterung, ob und wie die Mitarbeiter jederzeit auf vorliegendes Schulungsmaterial zugreifen können.
3.5 Erläuterung, ob bestehende oder geplante Werbung mit den Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV 2021 sowie bei Spielhallen zusätzlich mit § 26 GlüStV 2021 im Einklang stehen.
3.6 Erläuterung über den Ausschluss von Glücksspiel im Internet durch geeignete Maßnahmen.
III. Besondere Maßnahmen
1. Spielhallen
- Erläuterung zur Gewährleistung, wie durch optische oder technische Maßnahmen gewährleistet wird, dass alle Spielgeräte einsehbar sind und die Spieler beobachtet werden können.
- Erläuterung, wie der Ausschluss einer Mehrfachbespielung von Geldspielautomaten durch einen Spieler verhindert wird.
- Erläuterung, wie betroffenen Spielern die freiwillige Selbstsperre ermöglicht wird. Die Sperre sollte in einem internen Verzeichnis anonymisiert aufgenommen und dokumentiert werden, wobei die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten sind.
2. Spielbanken, Veranstalter von Sportwetten, Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential
- Erläuterung zum Anschluss und Unterhalten eines übergreifenden Sperrsystems. Die zentrale Sperrdatei wird von der zuständigen Behörde des Landes Hessen geführt.