Finanzunternehmen
[28.10.2021]
Definition
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Geldwäschegesetzes (GwG) sind Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 24 GwG Verpflichtete. Die Definition dieser Unternehmen erfolgt nicht mehr im Kreditwesengesetz (KWG), sondern direkt im Geldwäschegesetz. Die Vorschrift unterwirft diejenigen Unternehmen geldwäscherechtlichen Pflichten, die „Finanzinstitut“ im Sinne des Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a der Vierten Geldwäscherichtlinie sind, ohne anderweitig (§2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 oder 13 GwG) geldwäscherechtlich verpflichtet zu sein. Für die danach verbleibenden Finanzunternehmen hat die Landesdirektion Sachsen die Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz. Voraussetzung ist, dass die Haupttätigkeit der Unternehmen darin besteht,
Üben die Unternehmen bereits im Rahmen einer anderen Verpflichteteneigenschaft, insbesondere als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder die oben genannten Tätigkeiten aus und sind sie damit bereits anderweitig geldwäscherechtlich verpflichtet und - z.B. durch die BaFin - beaufsichtigt, gelten Sie nicht als Finanzunternehmen im Sinne des Geldwäschegesetzes und unterliegen insoweit der für die jeweiligen Berufs-/Unternehmensgruppen zuständigen Aufsichtsbehörde. Hierdurch soll eine Doppelverpflichtung und –beaufsichtigung von Anbietern und Vermittlern vermieden werden.
Die BaFin hat auch die geldwäscherechtliche Aufsicht über alle in § 2f Abs. 1 KWG genannten Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften, sofern diese ihren Sitz im Inland haben (§ 25l KWG i. d. F. ab 1. August 2021).
- Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern. In aller Regel sind Holdings im Industriebereich keine Verpflichteten des Geldwäschegesetzes: Holdinggesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektors halten und die nicht über die mit der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind, sind keine Finanzunternehmen im Sinne des GwG,
- Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion entgeltlich zu erwerben. Insbesondere sind hier Verbriefungstransaktionen und Fälle des Fälligkeitsfactoring erfasst, Inkassotätigkeiten hingegen in der Regel nicht,
- mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung zu handeln,
- Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs. 1 S.1 der Gewerbeordnung,
- Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu sein, es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz vertrieben oder emittiert werden (Auffangtatbestand zur Sicherstellung der Aufsicht in Zusammenhang mit „nicht deutschen“ Anlagen),
- Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese Unternehmen zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten (insbes. „Mergers & Acquisitions“),
- Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
Üben die Unternehmen bereits im Rahmen einer anderen Verpflichteteneigenschaft, insbesondere als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder die oben genannten Tätigkeiten aus und sind sie damit bereits anderweitig geldwäscherechtlich verpflichtet und - z.B. durch die BaFin - beaufsichtigt, gelten Sie nicht als Finanzunternehmen im Sinne des Geldwäschegesetzes und unterliegen insoweit der für die jeweiligen Berufs-/Unternehmensgruppen zuständigen Aufsichtsbehörde. Hierdurch soll eine Doppelverpflichtung und –beaufsichtigung von Anbietern und Vermittlern vermieden werden.
Die BaFin hat auch die geldwäscherechtliche Aufsicht über alle in § 2f Abs. 1 KWG genannten Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften, sofern diese ihren Sitz im Inland haben (§ 25l KWG i. d. F. ab 1. August 2021).