Güterhändler
[26.03.2020]
Definition Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter
- Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, wer gewerblich Güter veräußert oder erwirbt, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GwG).
- Kunstvermittler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt, auch als Auktionator oder Galerist. Unerheblich ist, auf wessen Namen oder auf wessen Rechnung die Tätigkeit erfolgt (§ 1 Abs. 23 Satz 1 GwG).
- Kunstlagerhalter im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, wer gewerblich Kunstgegenstände lagert. Unerheblich ist, ausf wessen Namen oder auf wessen Rechnung die Tätigkeit erfolgt (§ 1 Abs. 23 Satz 2 GwG).
Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter sind Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG und haben bestimmte Mitwirkungspflichten zu erfüllen.