Versicherungsvermittler
[14.04.2020]
Definition
Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler) nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes (VAG) sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, soweit sie die unter Nummer 7 fallenden Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte oder Dienstleistungen vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Abs. 6 oder Abs. 7 Nr. 1der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG).
Tätigkeiten/Geschäfte/Produkte/Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG:
[...] Versicherungsunternehmen nach Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) und im Inland gelegene Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie jeweils
Auszug § 34d Abs. 6 oder Abs. 7 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Abs. 6) Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Handelskammer einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist, dass
Abs. 7) Abweichend von Abs. 1 bedarf ein Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis, wenn er
Tätigkeiten/Geschäfte/Produkte/Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG:
[...] Versicherungsunternehmen nach Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) und im Inland gelegene Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie jeweils
- a) Lebensversicherungstätigkeiten, die unter diese Richtlinie fallen, anbieten,
- b) Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten oder
- c) Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes vergeben.
Auszug § 34d Abs. 6 oder Abs. 7 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Abs. 6) Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Handelskammer einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist, dass
- er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt,
- für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 3 besteht und
- er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Abs. 7) Abweichend von Abs. 1 bedarf ein Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis, wenn er
- seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten sind, und durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird.