Immobilienmakler
[31.03.2020]
Definition
Immobilienmakler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt (§ 1 Abs. 11 GwG). Der geldwäscherechtliche Immobilienmaklerbegriff weicht von der gewerberechtlichen Definition ab. Immobilienmakler i. S. d. Geldwäschegesetzes sind Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG und haben bestimmte Mitwirkungspflichten zu erfüllen.