Aufgaben
[10.01.2024]
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz- GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know your Customer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen. Nicht alle Unternehmen brauchen die gleiche Risikovorsorge, um sich vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Darum richtet sich die gesetzliche Anforderung an den jeweiligen Gefahren aus, d. h. anhand einer individuellen Analyse soll der Verpflichtete die für seine Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkennen und den Missbrauch zu Geldwäschezwecken durch jeweils geeignete Maßnahmen verhindern.
Im Nichtfinanzsektor sind u. a. Personen und Unternehmen folgender Berufsgruppen Verpflichtete nach dem GwG, über welche die Landesdirektion Sachsen die Aufsicht ausübt:
Die Landesdirektion Sachsen ist verpflichtet, Verdachtsfälle der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit (FIU)" zu melden und Unstimmigkeiten im Tranparenzregister der registerführenden Stelle mittzuteilen. Bestehen Anhaltspunkte für strafrechtliche Verstöße, muss die Landesdirektion diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden mitteilen.
Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know your Customer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen. Nicht alle Unternehmen brauchen die gleiche Risikovorsorge, um sich vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Darum richtet sich die gesetzliche Anforderung an den jeweiligen Gefahren aus, d. h. anhand einer individuellen Analyse soll der Verpflichtete die für seine Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkennen und den Missbrauch zu Geldwäschezwecken durch jeweils geeignete Maßnahmen verhindern.
Im Nichtfinanzsektor sind u. a. Personen und Unternehmen folgender Berufsgruppen Verpflichtete nach dem GwG, über welche die Landesdirektion Sachsen die Aufsicht ausübt:
- Güterhändler (Personen, die gewerblich Güter veräußern, gleich auf wessen Namen oder Rechnung sie tätig sind) und Kunstvermittler (hierzu zählen auch Auktionatoren und Galeristen) sowie Kunstlagerhalter,
- Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 24 GwG sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen derartiger Finanzunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie nicht bereits anderweitig geldwäscherechtlich verpflichtet sind (z. B. als Kreditinstitut),
- Versicherungsvermittler und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland, soweit sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln, Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) vergeben (Gelddarlehen oder Akzeptkredite) oder Kapitalisierungsprodukte anbieten. Ausnahme: Versicherungsvermittler, die nach § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO) von der Erlaubnispflicht befreit sind.
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, sofern sie nicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zu bestimmten anderen Berufen nach dem GwG verpflichtet sind (z. B. Rechtsanwälte, registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) und wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (z.B. Vorratsgesellschaften, viertuelle Büros, Geschäftsführerfunktion, Treuhänder für unselbständige Stiftungen),
- Immobilienmakler, sofern sie gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln,
- Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (terrestrisch und online), sofern es sich nicht um Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der GewO, Totalisatoren nach § 1 RWLG, nach deutschem Recht erlaubte Lotterien (sofern sie nicht im Internet veranstaltet werden) oder Sozialloterien handelt.
Die Landesdirektion Sachsen ist verpflichtet, Verdachtsfälle der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit (FIU)" zu melden und Unstimmigkeiten im Tranparenzregister der registerführenden Stelle mittzuteilen. Bestehen Anhaltspunkte für strafrechtliche Verstöße, muss die Landesdirektion diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden mitteilen.