Dienstleister für Gesellschaften
[14.04.2020]
Definition
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG verpflichtet die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes einzuhalten, wenn sie für Dritte nachfolgende Dienstleistungen erbringen:
Dienstleistungen sind:
Dienstleistungen sind:
- Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft. Dazu gehören insbesondere folgende Leistungen:
- Beratung zur Geschäftsidee
- Zusammenstellung von Gründungsunterlagen, Ausarbeitung von Satzungen bzw. diverser Verträge für die Gründung von Personen- oder Kapitalgesellschaften
- Terminvereinbarungen beim Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder anderen Stellen
- Unterstützung beim Beantragen von Genehmigungen
- Anmeldung bzw. Unterstützung beim Ausfüllen von Unterlagen für diverse Stellen (u. a. IHK, Berufsgenossenschaft, Gewerbeamt)
- Unterstützung bei der Standortbestimmung und –suche
- Erstellung und Gestaltung von Werbematerialien und Internetseiten
- Information und Vermittlung zu öffentlichen Finanzierungsmodellen bzw. Versicherungen
- Unterstützung bei Eröffnung von Firmenkonten
- Erstellung von Businessplänen, Finanzierungsplänen sowie weiteren Plänen/Unterlagen
- Beratung zu wirtschaftlicher und steuerlicher Rechtsform, Firmenstruktur, Geschäftsführung, Personal, Firmenname bzw. Gründungskosten
- Verkauf von Vorratsgesellschaften,
- Ausübung nachfolgender Funktion für eine juristische Person oder Personengesellschaft
- Leitungsfunktion
- Geschäftsführungsfunktion
- vergleichbare Funktion,
- Bereitstellung nachfolgender Leistung für eine juristische Person, Personengesellschaft oder einer Rechtsgestaltung nach § 3 Abs. 3 GwG:
- Sitz für ein Unternehmen
- Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse
- andere damit zusammenhängende Dienstleistungen (z. B.: Telefondienste, Postweiterleitung),
- Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Abs. 3 GwG,
- Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft i. S. d. § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,
- Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Nummern 2,4 und 5 genannten Funktionen auszuüben.