Aktuelles
[08.06.2016]
Kommunale Hochwasserschadensbeseitigung HW 2010 - Ausführungshinweise zur Umsetzung des Erlasses des SMUL vom 10. November 2014
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Die abschließende Umsetzung des nachhaltigen Wiederaufbaus nach dem Hochwasser 2010 wird im o.g. Erlass geregelt. Darin wird die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen bei der LDS für die konkretisierten Einzelmaßnahmen grundsätzlich
befristet.
Ausnahmen davon sind nur im Falle besonderer Erschwernisse auf Grundlage eines schriftlichen Antrags möglich. Diese Anträge müssen ebenfalls bis zum 30. Juni 2016 vollständig in der LDS vorliegen.
Aufgrund von häufig gestellten Fragen stellt die Dienststelle Dresden ein Dokument zur Verfügung, welches sich an die Kommunen des Dienstbezirkes Dresden richtet, die mit der Hochwasserschadensbeseitigung HW 2010 an Gewässern befasst sind.
Darin sind die Fristen gemäß Erlass, die Anforderungen an Form und Inhalt der vorzulegenden Antragsunterlagen sowie Hinweise zum Verfahrensablauf erläutert.
ACHTUNG: Maßnahmen, die bis zum o.g. Termin in der LDS nicht, verspätet oder unvollständig gemäß Erlass beantragt werden, unterliegen nicht mehr den besonderen Förderbedingungen der Hochwasserschadensbeseitigung HW 2010 nach der Richtlinie Gewässer/ Hochwasserschutz (RL GH/ 2007).
bis zum 30. Juni 2016 (Ausschlussfrist)
befristet.
Ausnahmen davon sind nur im Falle besonderer Erschwernisse auf Grundlage eines schriftlichen Antrags möglich. Diese Anträge müssen ebenfalls bis zum 30. Juni 2016 vollständig in der LDS vorliegen.
Aufgrund von häufig gestellten Fragen stellt die Dienststelle Dresden ein Dokument zur Verfügung, welches sich an die Kommunen des Dienstbezirkes Dresden richtet, die mit der Hochwasserschadensbeseitigung HW 2010 an Gewässern befasst sind.
Darin sind die Fristen gemäß Erlass, die Anforderungen an Form und Inhalt der vorzulegenden Antragsunterlagen sowie Hinweise zum Verfahrensablauf erläutert.
ACHTUNG: Maßnahmen, die bis zum o.g. Termin in der LDS nicht, verspätet oder unvollständig gemäß Erlass beantragt werden, unterliegen nicht mehr den besonderen Förderbedingungen der Hochwasserschadensbeseitigung HW 2010 nach der Richtlinie Gewässer/ Hochwasserschutz (RL GH/ 2007).