Wasserwirtschaft
[24.04.2025] [Gz.: C46-0522/1678/5]
„Silberbach in Chemnitz OT Klaffenbach, Instandsetzung Verrohrung und Teiloffenlegung“
Bekanntmachung
der Landesdirektion Sachsen
nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
für das Vorhaben „Silberbach in Chemnitz OT Klaffenbach, Instandsetzung Verrohrung und Teiloffenlegung“
Vom 22. April 2025
der Landesdirektion Sachsen
nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
für das Vorhaben „Silberbach in Chemnitz OT Klaffenbach, Instandsetzung Verrohrung und Teiloffenlegung“
Vom 22. April 2025
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2023 I S. 323) (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) geändert worden ist.
Die Stadt Chemnitz, Verkehrs- und Tiefbauamt, Friedensplatz 1, 09111 Chemnitz hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 28. August 2024 die Feststellung beantragt, ob für die Vorzugsvariante des vorliegenden Vorhabens eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben „Silberbach in Chemnitz OT Klaffenbach, Instandsetzung Verrohrung und Teiloffenlegung“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 22. April 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerhebliche Erzeugung von Abfällen,
- die bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
Die Stadt Chemnitz, Verkehrs- und Tiefbauamt, Friedensplatz 1, 09111 Chemnitz hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 28. August 2024 die Feststellung beantragt, ob für die Vorzugsvariante des vorliegenden Vorhabens eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben „Silberbach in Chemnitz OT Klaffenbach, Instandsetzung Verrohrung und Teiloffenlegung“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 22. April 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerhebliche Erzeugung von Abfällen,
- die bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- gesetzlich geschützte Biotope,
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- Verbesserung des Abflussverhaltens im Starkregenfall
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend:
- bauzeitlicher Schutz des Gewässers und des Bodens vor Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Bekanntgabe ist auch unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Chemnitz, den 22. April 2025
- bauzeitlicher Schutz des Gewässers und des Bodens vor Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Bekanntgabe ist auch unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Chemnitz, den 22. April 2025
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter