Hochwasserschutz
[09.10.2025] [Gz.: C46_DD-0522/1766/6-2025/823852]
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge - „Seidewitz - Hochwasserschadensbeseitigung 06/2013 in Pirna, Teilobjekt 2, Projekt 5742“
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Oberes Elbtal, Am Viertelacker 14 in 01259 Dresden hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 2. Juni 2025 die Entscheidung beantragt, ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.
Das Vorhaben „Seidewitz - Hochwasserschadensbeseitigung 06/2013 in Pirna, Teilobjekt 2, Projekt 5742“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 2. Oktober 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Oberes Elbtal, Am Viertelacker 14 in 01259 Dresden hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 2. Juni 2025 die Entscheidung beantragt, ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.
Das Vorhaben „Seidewitz - Hochwasserschadensbeseitigung 06/2013 in Pirna, Teilobjekt 2, Projekt 5742“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 2. Oktober 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- das unerhebliche Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- unerhebliche Umweltverschmutzung und Belästigungen,
- die nicht vorhandene Schwere und Komplexität der Auswirkungen,
- die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern,
- die Art und das unerhebliche Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, hinsichtlich des geographischen Gebietes, das betroffen ist und hinsichtlich der unerheblichen Anzahl von Personen, die von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- das Vorhaben erstreckt sich auf ein Gebiet, das für Gewerbe und als innerörtliche Wohnsiedlungsfläche genutzt wird
- keine Betroffenheit gesetzlich geschützter Gebiete.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Dresden, den 6. Oktober 2025
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter