Immissionsschutz
[01.10.2025] [44-8431/2807]
Landeshauptstadt Dresden - Robert Bosch Semiconductor Manufacturing Dresden GmbH beantragt die Änderung der Lithografie mit Nasschemie
Auslegung des Antrags und der Unterlagen
Die Landesdirektion Sachsen macht gemäß § 10 Absätze 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 8 bis 10 und 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, Folgendes bekannt:
Mit Datum vom 13. Mai 2024 beantragte die Robert Bosch Semiconductor Manufacturing Dresden GmbH die Genehmigung nach § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in Verbindung mit § 1 und den Nummern 5.1.1.1, 5.1.1.2, 8.8.1.2 und 9.3.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung einer Anlage zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln. Antragsgegenstand ist eine Erweiterung der Produktionskapazitäten der Anlage.
Der bisherige Lösungsmittelverbrauch der Anlage Nasschemie beträgt 140 Tonnen je Jahr, der Anlage Lithografie 70 Tonnen je Jahr und der Anlage Teilereinigung 40 Tonnen je Jahr. In Rahmen der Erweiterung der Produktionskapazitäten soll sich der Verbrauch an organischen Lösungsmitteln auf insgesamt 340 Tonnen je Jahr erhöhen.
Das genannte Vorhaben bedarf der Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zuständig für dieses Verfahren und die Entscheidung über die Genehmigung des beantragten Vorhabens ist die Landesdirektion Sachsen.
Das genannte Vorhaben ist der Nummer 8.5 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, zuzuordnen.
Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht.
Mit den Antragsunterlagen wurde gemäß § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 4e der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ein UVP-Bericht vorgelegt.
Der Genehmigungsantrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
für jedermann zur Einsichtnahme aus:
Dienstag von 9.00 Uhr bis 16.00Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Die ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Darunter sind folgende Gutachten:
Der Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) ist ebenfalls während der Auslegungszeit vom 10. Oktober 2025 bis einschließlich 10. November 2025 jederzeit und für jedermann einsehbar über das länderübergreifende zentrale
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das hiermit bekannt gemachte Vorhaben können
schriftlich oder elektronisch bei den vorgenannten Stellen vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für dieses Verwaltungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Die Einwendungen sind außerdem den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekanntzugeben.
Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins in Form einer Onlinekonsultation. Findet aufgrund dieser Entscheidung keine Onlinekonsultation statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht.
Die Einwendungsbehandlung erfolgt, wenn und soweit die Einwendungen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können. Teilnahmeberechtigte sind alle, die rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben.
Für die Onlinekonsultation werden den oben genannten Teilnahmeberechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen gemäß § 10 Absatz 6 BImSchG zugänglich gemacht. Diese umfassen eine Einführung zur Onlinekonsultation, die Stellungnahmen der am Verfahren Beteiligten sowie der Antragstellerin, die sich mit den eingegangenen Einwendungen auseinandersetzen. Daneben werden die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, zur Verfügung gestellt.
Die Bereitstellung dieser Inhalte erfolgt ab dem 7. Januar 2026 über die SiDaS-Cloud der Sächsischen Landesverwaltung.
Den Einwendern werden die Durchführung der Onlinekonsultation sowie die Zugangsdaten für die SiDaS-Cloud separat per Post mitgeteilt.
Außerdem erfolgt die Bereitstellung zeitgleich in Papierform in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Zimmer 4090, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Abteilung Umweltschutz
Da bei einem Erörterungstermin die Öffentlichkeit zugelassen wäre, können auch Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, Einsicht in die Dokumente nehmen. Dies kann durch Beantragung der Übersendung der Dokumente bei der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Referat Immissionsschutz, Tel.: 0351-8250 oder per E-Mail
Die Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, sind jedoch nicht berechtigt, sich zu den Dokumenten der Onlinekonsultation zu äußern.
Den zur aktiven Teilnahme oben genannten Berechtigten wird Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 7. Januar 2026 bis einschließlich 28. Januar 2026 schriftlich gegenüber der oben genannten Behörde oder elektronisch per E-Mail unter
Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 6 BImSchG ist es ausreichend, wenn den zur Teilnahme Berechtigten einmalig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Unabhängig von einer Teilnahme an der Onlinekonsultation wird die Genehmigungsbehörde die in den Einwendungsschreiben vorgebrachten Einwendungen prüfen und darüber entscheiden.
Beiträge im Rahmen der Onlinekonsultation werden der Antragstellerin sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Weitergabe unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Mit dem Abschluss der Onlinekonsultation ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren beendet.
Fragen zur Onlinekonsultation können von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr per Telefon: 0351-8254468 oder per E-Mail:
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Dresden, den 17. September 2025
Mit Datum vom 13. Mai 2024 beantragte die Robert Bosch Semiconductor Manufacturing Dresden GmbH die Genehmigung nach § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in Verbindung mit § 1 und den Nummern 5.1.1.1, 5.1.1.2, 8.8.1.2 und 9.3.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung einer Anlage zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln. Antragsgegenstand ist eine Erweiterung der Produktionskapazitäten der Anlage.
Der bisherige Lösungsmittelverbrauch der Anlage Nasschemie beträgt 140 Tonnen je Jahr, der Anlage Lithografie 70 Tonnen je Jahr und der Anlage Teilereinigung 40 Tonnen je Jahr. In Rahmen der Erweiterung der Produktionskapazitäten soll sich der Verbrauch an organischen Lösungsmitteln auf insgesamt 340 Tonnen je Jahr erhöhen.
Das genannte Vorhaben bedarf der Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zuständig für dieses Verfahren und die Entscheidung über die Genehmigung des beantragten Vorhabens ist die Landesdirektion Sachsen.
Das genannte Vorhaben ist der Nummer 8.5 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, zuzuordnen.
Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht.
Mit den Antragsunterlagen wurde gemäß § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 4e der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ein UVP-Bericht vorgelegt.
Der Genehmigungsantrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
10. Oktober 2025 bis einschließlich 10. November 2025
für jedermann zur Einsichtnahme aus:
- in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Zimmer 4090, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Abteilung Umweltschutz
Montag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwoch von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Dienstag von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwoch von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
- im Rathaus der Stadt Radeburg, Sekretariat Bauamt, Heinrich-Zille-Str. 6 in 01471 Radeburg
Dienstag von 9.00 Uhr bis 16.00Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Donnerstag von 9.00 uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Die ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Darunter sind folgende Gutachten:
- Immissionsprognose Luftschadstoffe
- Schallimmissionsprognose
- UVP-Bericht
- Gutachten zur Ermittlung angemessener Abstände gemäß Leitfaden KAS-18
Der Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) ist ebenfalls während der Auslegungszeit vom 10. Oktober 2025 bis einschließlich 10. November 2025 jederzeit und für jedermann einsehbar über das länderübergreifende zentrale
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das hiermit bekannt gemachte Vorhaben können
vom 10. Oktober 2025 bis einschließlich 10. Dezember 2025
schriftlich oder elektronisch bei den vorgenannten Stellen vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse
LDS-Post zu erfolgen. Für alle Einwendungen gilt das Datum des Posteingangs.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für dieses Verwaltungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Die Einwendungen sind außerdem den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekanntzugeben.
Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins in Form einer Onlinekonsultation. Findet aufgrund dieser Entscheidung keine Onlinekonsultation statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht.
Die Einwendungsbehandlung erfolgt, wenn und soweit die Einwendungen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können. Teilnahmeberechtigte sind alle, die rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben.
Für die Onlinekonsultation werden den oben genannten Teilnahmeberechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen gemäß § 10 Absatz 6 BImSchG zugänglich gemacht. Diese umfassen eine Einführung zur Onlinekonsultation, die Stellungnahmen der am Verfahren Beteiligten sowie der Antragstellerin, die sich mit den eingegangenen Einwendungen auseinandersetzen. Daneben werden die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, zur Verfügung gestellt.
Die Bereitstellung dieser Inhalte erfolgt ab dem 7. Januar 2026 über die SiDaS-Cloud der Sächsischen Landesverwaltung.
Den Einwendern werden die Durchführung der Onlinekonsultation sowie die Zugangsdaten für die SiDaS-Cloud separat per Post mitgeteilt.
Außerdem erfolgt die Bereitstellung zeitgleich in Papierform in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Zimmer 4090, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Abteilung Umweltschutz
Montag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwoch von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Dienstag von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwoch von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Da bei einem Erörterungstermin die Öffentlichkeit zugelassen wäre, können auch Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, Einsicht in die Dokumente nehmen. Dies kann durch Beantragung der Übersendung der Dokumente bei der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Referat Immissionsschutz, Tel.: 0351-8250 oder per E-Mail
LDS-Umweltschutz erfolgen.
Die Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, sind jedoch nicht berechtigt, sich zu den Dokumenten der Onlinekonsultation zu äußern.
Den zur aktiven Teilnahme oben genannten Berechtigten wird Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 7. Januar 2026 bis einschließlich 28. Januar 2026 schriftlich gegenüber der oben genannten Behörde oder elektronisch per E-Mail unter
LDS-Umweltschutz zu den sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Belangen zu äußern.
Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 6 BImSchG ist es ausreichend, wenn den zur Teilnahme Berechtigten einmalig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Unabhängig von einer Teilnahme an der Onlinekonsultation wird die Genehmigungsbehörde die in den Einwendungsschreiben vorgebrachten Einwendungen prüfen und darüber entscheiden.
Beiträge im Rahmen der Onlinekonsultation werden der Antragstellerin sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Weitergabe unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Mit dem Abschluss der Onlinekonsultation ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren beendet.
Fragen zur Onlinekonsultation können von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr per Telefon: 0351-8254468 oder per E-Mail:
LDS-Umweltschutz, an die Landesdirektion Sachsen gerichtet werden.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Dresden, den 17. September 2025
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter
Svarovsky
Abteilungsleiter