Straßenbahnen
[17.07.2025] [32-05122/1768]
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
"Campuslinie Zwischenausbau TA 1.2/TA 1.3 - Nürnberger Straße zwischen Hübnerstraße und Nürnberger Platz - verkehrswirksame Gleisanbindung an das Bestandsnetz"
Gz.: 32-0522/1768
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist.
Die Dresdner Verkehrsbetriebe AG hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben einen Antrag auf Plangenehmigung des Vorhabens gestellt.
Das Vorhaben „Campuslinie Zwischenausbau TA 1.2 / TA 1.3 - Nürnberger Straße zwischen Hübnerstraße u. Nürnberger Platz - verkehrswirksame Gleisanbindung an das Bestandsnetz“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 16. Juli 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens
- das nicht vorhandene Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und
Tätigkeiten,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere,
Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerhebliche Erzeugung von Abfällen,
- unerhebliche Umweltverschmutzung und Belästigungen,
- die unerheblichen Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von
Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen
Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:
- die verwendeten Stoffe und Technologien,
- die unerhebliche Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen
Wasser oder Luft:
- Eine schalltechnische Untersuchung vom Juli 2024 ergab keine Wesentliche Änderung iSd. 16 BImSchV
- Es handelt sich um eine ÖPNV-Maßnahme, welche keine Erhöhung des motorisierten Individualverkehrs zur Folge hat. Es wird mit positiven Auswirkungen auf die lufthygienische Situation gerechnet.
Universität Dresden
- der unerhebliche Reichtum, die nicht vorhandene Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit
der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen,
biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien),
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art
und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- Natura 2000-Gebiete,
- Naturschutzgebiete,
- Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
- Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete,
- Naturdenkmäler,
- geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen,
- gesetzlich geschützte Biotope,
- Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Risikogebiete sowie Überschwemmungsgebiete,
- Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte, in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind,
geographischen Gebietes und der unerheblichen Anzahl von betroffenen Personen,
- der nicht vorhandene grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen,
- die nicht vorhandene Schwere und Komplexität der Auswirkungen,
- die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
- der voraussichtliche Zeitpunkt des Eintretens sowie die Umkehrbarkeit und die geringe Dauer und
Häufigkeit der Auswirkungen,
- das unerhebliche Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender
oder zugelassener Vorhaben,
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens und des Standorts maßgebend:
- die bestehende Nutzung des Vorhabengebietes als städtisches Wohngebiet
- die dadurch bereits bestehende Versiegelung und Bodenbelastung im Vorhabengebiet
- die überwiegend bestandsnahe Ausführung des Vorhabens
- durch die Maßnahmen entstehen keine zusätzliche Altlasten- und Grundwasserbetroffenheiten
- das Vorhaben beinhaltet keine Eingriffe in bzw. Konflikte mit dem Gehölzbestand
- es werden keine zusätzlichen Flächen versiegelt oder in sonst in Anspruch genommen
- das Vorhaben hat keine zusätzlichen negativen Auswirkungen auf Schutzgebiete
- Verringerung der betriebs- und anlagebedingten Lärmimmissionen im Vorhabengebiet
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden zugänglich.
Die Bekanntgabe ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Infrastruktur - Straßenbahnen sowie im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.
Dresden den 16. Juli 2025
Landesdirektion Sachsen
Keune
Referatsleitung Planfeststellung
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