Wasserwirtschaft
[03.07.2025] [C46-0522/1670/6]
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über das Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben „Flöha, Rückbau Wehr Rauenstein II“
vom 3. Juli 2025
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Die Landestalsperrenverwaltung beantragte mit Schreiben vom 25. Februar 2025 bei der Landesdirektion Sachsen die Prüfung, ob für das Vorhaben „Flöha, Rückbau Wehr Rauenstein II“ die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens entbehrlich ist.
Das Vorhaben „Flöha, Rückbau Wehr Rauenstein II“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 24. Juni 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
Die Landestalsperrenverwaltung beantragte mit Schreiben vom 25. Februar 2025 bei der Landesdirektion Sachsen die Prüfung, ob für das Vorhaben „Flöha, Rückbau Wehr Rauenstein II“ die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens entbehrlich ist.
Das Vorhaben „Flöha, Rückbau Wehr Rauenstein II“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 24. Juni 2025 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und der Abrissarbeiten
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- FFH-Gebiet und SPA-Gebiet
- Landschaftsschutzgebiet und Biotope
- Überschwemmungsgebiet
- Gebiet, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind
- die unerhebliche Schwere und Komplexität der Auswirkungen
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- Kleinräumigkeit des Vorhabens (Länge von ca. 200 m, Fläche von ca. 3.500 m²)
- Verbesserung der Durchgängigkeit und Gewässerstruktur
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für die Einschätzung maßgebend:
- bauzeitlicher Schutz des Gewässers und des Bodens vor Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Bekanntgabe ist im UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Chemnitz, den 3. Juli 2025
Die Bekanntgabe ist im UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Chemnitz, den 3. Juli 2025
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter